Scheidung – Wer bekommt die Hunde?

Tierhalterhaftung
12.08.2017341 Mal gelesen
Das OLG Nürnberg hat in seinem Urteil entschieden, dass Hunde, welche als gemeinsame Haustiere im Rahmen des Ehelebens angeschafft wurden, im Rahmen der Haushaltsverteilung nach Billigkeitsgesichtspunkten einem Ehegatten zuzuweisen sind. Hunde sind Haushaltsgegenstände, obwohl sie lebendig sind.

Das OLG Nürnberg hat in seinem Urteil vom 07.12.2016 (OLG Nürnberg 10 UF 1429/16) entschieden, dass Hunde, welche als gemeinsame Haustiere im Rahmen des Ehelebens angeschafft wurden, gemäß §1361a Abs.2 BGB, im Rahmen der Haushaltsverteilung nach Billigkeitsgesichtspunkten einem Ehegatten zuzuweisen sind. Hunde sind, auch wenn es sich bei ihnen um Lebewesen handelt, Haushaltsgegenstände im Sinne des §1361a BGB.

Nach der Entscheidung der Richterinnen und Richter des OLG Nürnberg sei in solchen Fällen zunächst das eventuell verschieden hohe Interesse der Parteien an dem Tier abzuwägen. Kommt dies zu keinem Ergebnis, so seien auch Gesichtspunkte des Tierschutzes mit einzubeziehen.
Tiere sind gemäß §90a BGB gerade keine Sachen, wodurch sich der Gesetzgeber nach der Ansicht der Richterinnen und Richter gerade zum ethisch fundierten Tierschutz bekannt habe.

Im vorliegenden Fall ging es um die Verteilung mehrerer Hunde nach einer Scheidung des betroffenen Ehepaares. Das Gericht entschied, dass eine gewünschte Zuweisung von zwei der vier Hunde an den Ehemann unzulässig sei.
Durch die großen Veränderungen und neuen Umstände sei es nicht zumutbar, dass das Rudel erneut auseinandergerissen würde und dieses sich wieder an eine neue Umgebung gewöhnen müsse.

Kann ein Ehepartner allerdings vorweisen, dass ein Hund in dessen Alleineigentum steht, so bleibt dieser Hund nach der Scheidung bei dem jeweiligen Alleineigentümer. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Ehepartner den Hund alleine mit in die Ehe gebracht hat oder eine Schenkung nachweisen kann.

Da der Hund als Hausratsgegenstand gewertet wird, kann das Umgangsrecht gemäß §§1684, 1685 BGB hier in der Regel keine Anwendung finden. Ein Umgangsrecht für Tiere ist gesetzlich nicht vorgesehen. (OLG Bamberg Az.: 07 UF 103/03)


Eheleute können sich in einer persönlichen Absprache über ein "gemeinsames Sorgerecht" und "Umgangsrecht"  bei der Scheidung für den Hund einigen, welches allerdings nicht rechtsverbindlich ist.

Die Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden berät Sie gerne weiter in diesbezüglichen, aber auch in anderen Rechtsfragen.