Wann hafte ich für meine Tiere? - Pferderecht Anwalt Wiesbaden

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08.09.201718 Mal gelesen
Als Pferdebesitzer kennen Sie sicher das Gefühl der Verbundenheit zu Ihrem Tier. Auch die Kanzlei Wiesbaden Cäsar-Preller möchte sich dieser Verbindung zwischen Mensch und Tier annehmen und Sie in Ihren Anliegen im Pferderecht beraten und unterstützen.

Als Pferdebesitzer kennen Sie sicher das Gefühl der Verbundenheit zu Ihrem Tier. Auch die Kanzlei Wiesbaden Cäsar-Preller möchte sich dieser Verbindung zwischen Mensch und Tier annehmen und Sie in Ihren Anliegen im Pferderecht beraten und unterstützen.

Sie kennen die Gefahr einer Pferdekoppel, die sich in der Nähe einer Schnellstraße befindet. Falls eines Ihrer Tiere ausbricht, besteht großes Risiko, dass es auf dieser Straße landet und einen Verkehrsunfall verursacht. Eine Frage, die man sich dann stellen muss,ist: Wer haftet?

Laut § 833 Satz 1 BGB würde hier der Tierhalter zum Schadensersatz verpflichtet werden. Davon ausgenommen ist dieser aber im Falle der Bedingungen des § 833 Satz 2 BGB, nämlich wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht worden ist, welches dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters, also einem wirtschaftlichen Zweck, dienen soll.

Angenommen, Sie halten sich Pferde, um Reitunterricht zu nehmen oder um an Turnieren teilzunehmen, dann greift das Ausnahmegesetz nicht und zunächst haften Sie für Ihre Tiere. Betreiben Sie dagegen eine Pferdezucht im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes, können Sie sich auf § 833 Satz 2 BGB berufen.

Zäune sorgen auch für Ihre Sicherheit

Um es gar nicht erst zum Ausbruch kommen zu lassen oder zumindest im Fall der Fälle nicht haften zu müssen, gibt es einen bestimmten Anspruch an eine angemessene Umzäunung. Die Kanzlei Wiesbaden Cäsar-Preller hat für Sie recherchiert. Der Rechtsprechung ist bewusst: Nicht jede Gefahr eines Ausbruchs der Tiere kann vermieden werden. Daher wird kein Anspruch an eine absolut wirksame Sicherung der Tiere gestellt. Der Tierhalter muss nur die allgemein üblichen Sicherungsmaßnahmen einhalten, die für den Verkehr als ausreichend zu betrachten sind so der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 14.02.2017.

Befindet sich die Koppel Ihrer Pferde in der Nähe einer schnell befahrenen Straße, reicht beispielsweise ein einfaches Elektroband nicht aus; hier braucht es zur ordentlichen Sicherung auch eine feste Umzäunung. (Az.: IV ZR 434/15)

Sie suchen einen spezialisierten Rechtsanwalt in Wiesbaden für Pferderecht? Unsere Kanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne in allen Anliegen zum Thema Rechtsanwalt Pferderecht Wiesbaden telefonisch nach Terminabsprache oder bei uns im Hause, bei einem persönlichen Gespräch.