Tierhalterhaftung

Tierhalterhaftung

Als Tierhalterhaftung wird eine Spezialform der Gefährdungshaftung bezeichnet, nach der Tierhalter grundsätzlich für die Schäden haftbar gemacht werden kann, die sein Tier verursacht. Die Haftung nach § 833 Satz 1 BGB greift ausdrücklich auch ohne Verschulden des Halters ein. Diese Gefährdungshaftung ist bedingt durch die spezifische Tiergefahr, die sich verwirklicht, wenn das Tier unberechenbar reagiert. Eine Ausnahme besteht nur hinsichtlich zahmer Nutztiere, die dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt sind und bei denen der Halter die Beaufsichtigung mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt hat. Die Tiere, die keine Nutztiere im Sinne des Satzes 2 § 833 sind, werden als Luxustier bezeichnet.

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