Keine Haftung eines Tierhalters wegen bloßer Anwesenheit seines Tieres in einer Herde

Keine Haftung eines Tierhalters wegen bloßer Anwesenheit seines Tieres in einer Herde
02.03.2017388 Mal gelesen
OLG Schleswig: Bloße Anwesenheit reicht nicht für Annahme der Beteiligung an der zur Verletzung führenden Handlung

Keine Haftung eines Tierhalters wegen bloßer Anwesenheit seines Tieres in einer Herde

Dies hat das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht mit Urteil vom 16.12.2016 (17 U 52/16) entschieden.

Folgendes war passiert:

Das Pferd der Klägerin befand sich an einem Tag im April wie üblich mit insgesamt 13 anderen Pferden auf einem einezäunten Sand- und Grasplatz (Paddock), aum dem sich die Tiere üblicherweise bis 17 Uhr aufhielten. Als die Pferde abends in den Stall geholt wurden, lahmte das Pferd der Klägerin. Diese stellte eine etwa 3cm lange, leicht blutende Wunde fest, machte sich jedoch zunächst keine weiteren Gedanken darüber. Nachdem über Nacht starke Schwellungen aufgetreten waren, rief die Klägerin am nächsten Tag den Tierarzt, der erhebliche Verletzungen am rechten hinteren Bein des Pferdes feststellte. Die weitere Untersuchung ergab eine sog. Griffelbeinfraktur mit mehreren Frakturfragmenten.

Die Klage der Klägerin gegen die Halterin eines bestimmten anderen Pferdes wegen Behandlungskosten und Wertminderung blieb in erster Instanz wie auch in der Berufungsinstanz erfolglos.

Zu Begründung ihrer Klage führte die Klägerin aus, dass ihr Pferd sich schon seit etwa zwei Jahren in dem Reitstall befunden habe, das Pferd der Beklagten hingegen erst seit kurzer Zeit. Wenn das Pferd der Klägerin an der Box der Stute der Beklagten vorbeigeführt wurde, habe sich das Pferd der Beklagten verhaltensauffällig gezeigt. Die Schwere der Verletzung lasse auf einen Tritt von einem mit Hufeisen beschlagenen Pferd schließen. Deshalb sei die Beklagte in Anspruch genommen worden, da neben dem Pferd der Klägerin nur deren Pferd beschlagen gewesen sei.

Dies reicht für eine Verurteilung der Beklagten nicht aus. Es sei schon nicht gesichert, so das OLG, dass die Verletzung tatsächlich von einem Pferdetritt herrühre. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Tritt von eimem nicht beschlagenen Pferd verursacht worden sei. Ebenso bestehe die Möglichkeit, dass sich das Pferd der Klägerin selbst verletzt habe.


Ferner sei der Unfallhergang unklar; insbesondere stehe nicht fest, dass das Pferd der Beklagten hieran beteiligt war. Die bloße Anwesenheit des Pferdes der Beklagten reiche für eine Haftung jedoch nicht aus. Vielmehr sei die Beschreibung eines tatsächlichen und gefahrerhöhenden Verhaltens erforderlich.

Die Haftung scheitere im Übrigen an den Grundsätzen des "Handels auf eigene Gefahr". Es habe sich ein Risiko verwirklicht, welches die Klägerin bei der gemeinsamen unbeaufsichtigten Unterbringung mit 13 anderen Pferden in einem räumlich begrenzten Paddock eingegangen sei.

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