Bußgeld für das Führen Ihres Pferdes abseits der Waldwege? – Anwalt Pferderecht Wiesbaden

Tierhalterhaftung
14.10.201797 Mal gelesen
Als Pferdebesitzer sowie Reiter sind Ihnen Bestimmungen, nach denen Sie im Wald nur auf Wegen und Straßen reiten dürfen, soweit nichts anderes ausgeschrieben ist, sicherlich vertraut. Doch was gilt für das Führen Ihres Pferdes?

Am 10.09.2015 hatte das Oberlandesgericht Dresden über diese Frage zu entscheiden. In jenem Fall hatte eine Frau die ausgewiesenen Reitwege verlassen und ihr Pferd an den Zügeln auf eine fünfzig Meter entfernte Wiese geführt, um ihm eine Ruhepause zu gönnen.

 

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Das Amtsgericht Pirna verurteilte die Reiterin wegen "unerlaubten Reitens auf nicht zum Reiten ausgewiesenen Wegen" zu einer Geldbuße in Höhe von 50 ?. Es nannte als Grund, dass Reiten und Führen das Gleiche seien. Bei seiner Entscheidung berief sich das Amtsgericht auf die §§ 12 Abs. 1, 52 Abs. 2 Nr. 6 SächsWaldG, wonach das Reiten nur auf ausgewiesenen Waldwegen gestattet ist und bei Übertretung dieses Gesetzes eine Geldbuße vorgesehen ist.

 

Die Betroffene legte gegen dieses Urteil Beschwerde ein, und dies mit Erfolg. Das Oberlandesgericht Dresden kam zu dem Schluss, dass ein "Führen" des Pferdes nicht mit dem Begriff des Reitens vereinbar sei und folglich nicht mit einem Bußgeld geahndet werden könne. Dass eine Auslegung des Begriffs "Reiten" als Gefahrenauswirkung für Natur und Boden, wie es nach Auffassung des Amtsgerichts auch das Führen eines Pferdes wäre, nicht möglich sei, begründet das Oberlandesgericht mit der Betrachtung des Wortsinns des Ausdrucks "Reiten".

 

Mit dem Wort "Reiten" sei nach allgemeinem Verständnis eine Art der Fortbewegung des Menschen auf dem Rücken eines Tieres, meist eines Pferdes, gemeint. Beim bloßen Führen des Pferdes handelt es sich jedoch gerade nicht um dessen Nutzung zur Fortbewegung.

 

 

 

Dieser Beschluss muss natürlich nicht bedeuten, dass man das Führen eines Pferdes, nicht ebenso wie das Reiten, als eine Gefährdung der Natur eines Waldes ansehen könne. Nur solange kein Gesetz besteht, welches dies einbezieht, können Sie unbesorgt, jedoch mit aller Sorgfalt, Ihr Pferd durch die Wälder führen. (Az.: OLG 26 Ss 505/15 (Z))

 

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In Hessen und Rheinland Pfalz finden sich sehr ähnliche Formulierungen der Waldgesetze, wie diese hier aus Sachsen, welche das Reiten auf Wegen vorschreiben und ebenso bisher auf keine Problematik bezüglich des Führens der Tiere hinweisen.

 

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