Häufig findet sich in der Praxis der Fall, dass (auch) zur privaten Nutzung überlassene Dienstwagen innerhalb der Freistellung nach Ausspruch einer Kündigung von dem Arbeitgeber zurückgefordert werden. Diese Forderung ist nicht ohne weiteres möglich, da der Dienstwagen im Rahmen der 1 % Regelung einen festen Vergütungsbestandteil des Arbeitnehmers darstellt.
Viele Arbeitgeber bedienen sich daher im Arbeitsvertrag einer Widerrufsklausel bezüglich des Dienstwagens. Diese muss sich seit dem 01.01.2003 an den Regelungen der §§ 308 Nr.4, 307 BGB messen lassen. Die Regelung muss den Grund des Widerrufes erkennen lassen. Der formelhafte Verweis, der Arbeitgeber behalte sich den Widerruf vor, reicht daher nicht aus. (LAG Niedersachsen 13 Sa 1176/05). Arbeitsverträge, die vor dem 01.01.2003 abgeschlossen wurden, sollten daher angepasst werden, auch wenn das LAG diesbezüglich eine ergänzende Vertragsauslegung vornimmt.
Rechtsfolge des unberechtigten Entzuges des Dienstwagens ist ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber.
O. Stemmer
FAfArbR