Haftung des Testamentsvollstreckers für fehlerhafte Nachlassverteilung

Schwarzgeld im Nachlass – was Erben tun müssen (1)
14.08.201987 Mal gelesen
Das OLG München hat eine Testamentsvollstreckerin, die Anordnungen im Testament für die Nachlassverteilung nicht beachtet hat, zum Schadenersatz verurteilt (13.3.2019, Az. 20 U 1345/18).

I. Sachverhalt

Die Verstorbene wurde von ihren fünf Kindern zu gleichen Anteilen beerbt. Als Testamentsvollstreckerin setzte sie eine Rechtsanwältin ein. Im Testament bestimmte die Verstorbene, dass die an zwei ihrer Kinder bereits zu Lebzeiten ausgezahlten Beträge von EUR 83.586 bzw. EUR 35.000 als sogenannte Vorempfänge anzurechnen sind. Im Rahmen der Nachlassverteilung überwies die Testamentsvollstreckerin dennoch allen fünf Kindern den gleichen Betrag, berücksichtigte die testamentarische Anordnung also nicht. Dies führte dazu, dass drei Kinder jeweils einen Betrag von ca. EUR 23.000 zu wenig erhalten haben. Das Gericht verurteilte die Testamentsvollstreckerin zum Ersatz des Schadens.

II. Haftungsrisiko für Testamentsvollstrecker

Dass eine - wenn auch fahrlässige - Missachtung von Anordnungen im Testament eine Schadenersatzverpflichtung für den Testamentsvollstrecker nach sich zieht, ist nachvollziehbar. Das Gleiche gilt jedoch auch für den Fall, dass der Testamentsvollstrecker - aus schlichter Unwissenheit - gesetzliche Bestimmungen im Rahmen der Nachlassverteilung nicht beachtet. Die bei der Nachlassverteilung zu berücksichtigenden Vorempfänge (das sind insbesondere Schenkungen an Kinder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge) lassen sich nämlich regelmäßig nicht aus dem Testament entnehmen. Der Testamentsvollstrecker muss sich Informationen über Vorempfänge vielmehr von den Abkömmlingen des Verstorbenen selbst besorgen. Doch selbst wenn er Kenntnis von Vorempfängen erlangt, gelingt es ihm nicht zwangsläufig, die Ausgleichsbeträge im Rahmen der Nachlassverteilung zutreffend zu berechnen. Die Regelungen über die Ausgleichung von Vorempfängen (§§ 2050 ff. BGB) sind kompliziert.

III. Rat

Deshalb ist einem als Testamentsvollstrecker eingesetzten Laien oder Juristen, der nicht auf dem Gebiet des Erbrechts tätig ist, dringend anzuraten, einen Fachanwalt für Erbrecht zu konsultieren, um im Rahmen der Nachlassverteilung keine Fehler zu machen, für die er später finanziell einzustehen hat.

Ich berate Sie gern.

Siegrid Lustig, Fachanwältin für ErbR, Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT)

Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hannover