Testamentsvollstrecker, Testamentsvollstreckung - Rechtsanwalt beantwortet Fragen zur Vergütung

Testamentsvollstreckung
08.09.20082796 Mal gelesen
Rechtsanwalt Bernfried Rose, LL.M. beantwortet die wichtigsten Fragen zum Honorar des Testamentsvollstreckers.

Frage: Hat ein Testamentsvollstrecker grundsätzlich einen Vergütungsanspruch?
Rose: Gemäß § 2221 BGB kann ein Testamentsvollstrecker "für die Führung seines Amtes eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser in anderes bestimmt hat". Einen Honoraranspruch hat der Testamentsvollstrecker damit nur dann nicht, wenn der Erblasser im Testament eine Vergütung ausschließt.

Frage: Wie hoch ist die Vergütung des Testamentsvollstreckers?
Rose: Hat der Erblasser die Höhe des Honorars letztwillig geregelt, hat der Testamentsvollstrecker einen Anspruch auf diesen Betrag. Ist nichts geregelt, ist eine "angemessene Vergütung" geschuldet.

Frage: Wonach bestimmt sich die Angemessenheit einer Vergütung?
Rose: Streiten sich Erben und Testamentsvollstrecker, entscheidet ein angerufenes Gericht über die Höhe der angemessenen Vergütung. Bei dieser Ermessensentscheidung werden der Umfang und die Schwierigkeit der Aufgaben des Testamentsvollstreckers ebenso berücksichtigt wie eine besondere Qualifikation oder Erfahrungen der vollstreckenden Person.

Frage: Wie kann ich als Erblasser eine angemessene Höhe der Vergütung bestimmen?
Rose: In vielen Fällen ist es zweckmäßig, die Arbeit des Testamentsvollstreckers mit einem Prozentsatz des betroffenen Vermögens zu vergüten. So empfiehlt z.B. der Deutsche Notarverein (www.dnotv.de) einen Prozentsatz von 1,5 bis 4 Prozent des Bruttonachlasswertes, wobei für besondere Tätigkeiten Zuschläge vorgesehen sind. Alternativ lässt sich auch ein pauschaler Betrag oder eine Vergütung auf Stundenbasis im Testament aufnehmen.

Frage: Wer schuldet die Vergütung und wann ist sie fällig?
Rose: Ist nichts anderes bestimmt, ist die Vergütung mit Beendigung des Amtes in einem Betrag fällig. Schuldner sind grundsätzlich die Erben; die Vergütung ist aus dem Nachlass zu entnehmen.

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