Der Zugewinn und Zugewinnausgleich

Subventionsrecht
18.11.20052700 Mal gelesen

Ohne einen Ehevertrag geschlossen zu haben, leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies hat aber - wie häufig angenommen wird - nicht zur Folge, dass die Ehegatten Gegenstände zum gemeinsamen Eigentum erwerben. Die Frage der Eigentumsverhältnisse richtet sich nach allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Dies bedeutet, dass etwas nur dann zum gemeinsamen Eigentum erworben wird, wenn dies so gewollt war und nicht auf Grund der familienrechtlicher Vorschriften der gemeinsame Erwerb qua Gesetz eintritt.

    

Der Gesetzgeber wollte, ohne Gemeinschaftseigentum per Gesetzt zu schaffen, den Ehegatten an dem ehezeitlichen Vermögenserwerb desjenigen Ehegatten beteiligen, der - aufgrund der ehelichen Planung - mehr Geld verdient und dementsprechend ( mehr ) Vermögen bilden konnte. Dieses während der Ehezeit hinzugewonnene Vermögen stellt den Zugewinn der Ehegatten dar. Der Ehegatte, der den größeren Zugewinn erzielt hat, hat die Differenz auszugleichen, damit nach der Durchführung beide gleichgestellt sind.

    

Hierzu ist zunächst bei jedem Ehegatten der Zugewinn gesondert zu ermitteln.

Da nur der zu Ehezeiten erworbene Zugewinn ausgeglichen werden soll, ist das Vermögen zu Beginn der Ehe, das sogenannte Anfangsvermögen, und das Vermögen zum Ende der Ehe, das sogenannte Endvermögen zu ermitteln. Hier ist die Bewertung und Zuordnung der einzelnen Vermögensgegenstände zum Zugewinn von entscheidender Bedeutung.

Der Hausrat gehört nämlich nicht zum Zugewinn und unterliegt einem gesonderten Aufteilungsverfahren ( Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrates ). Aber auch der Wert von Schenkungen und Erbschaften soll nicht ausgeglichen werden, da es sich hierbei um kein Produkt der ehelichen Leistung handelt.

    

Der Zugewinn des einzelnen Ehegatten ergibt sich nun aus der Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen.

    

Um die Berechnung des Zugewinns des anderen Ehegatten durchführen zu können, sind die Ehegatten hinsichtlich des Endvermögens gegenseitig zur Erteilung von Auskünften verpflichtet. Um seinen Zugewinn so gering wie möglich zu rechnen, wird jeder Ehegatte zur Höhe seines Anfangsvermögen selbst vortragen. Zur Höhe seines Anfangsvermögens ist er auch darlegungs- und beweispflichtig. Um inflationsbedingte Wertverluste zu kompensieren, ist der für das Anfangsvermögen ermittelte Wert zu indexieren. Das heißt, mit einem Faktor zu multiplizieren, bevor er vom Endvermögen abgezogen wird.

    

Verbindlichkeiten des Ehegatten werden bei der Berechnung des Anfangs- und Endvermögens nur bis zur Höhe des Aktivvermögens berücksichtigt, negative Anfangs- und Endvermögen bleiben so rechnerisch unberücksichtigt.

            

Daniel Höller

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht