Erste Hilfe bei Anzeige / Vorladung sexueller Missbrauch, Vergewaltigung und sexueller Nötigung

Erste Hilfe bei Anzeige / Vorladung sexueller Missbrauch, Vergewaltigung und sexueller Nötigung
10.05.2013584 Mal gelesen
Was tun bei Anzeige / Vorladung sexueller Missbrauch, Vergewaltigung und sexueller Nötigung?

Gerade für Sexualstrafverfahren gelten 2 goldene Regeln:

 

1. Keine Aussage gegenüber der Polizei! (auch nicht Freunden oder Dritten)

2. Sofort einen spezialisierten Anwalt kontaktieren

 

Denn im Sexualstrafverfahren wird der Beschuldigte meist aus heiterem Himmel von der Polizei mit der vermeintlichen Tat konfrontiert (dies ist auch so beabsichtigt um den Überrumpellungseffekt auszunutzen).

Hierbei ist auf Seiten des Beschuldigten aber höchste Vorsicht geboten, da der Angezeigte zu diesem Zeitpunkt in der Regel überhaupt nicht weiß, was ihm konkret zur Last gelegt wird, was das Opfer ausgesagt hat und welcher Sachverhalt letztlich im Raum stehen. Nicht selten versucht die Polizei wegen dem Problem der mangelnden Sachbeweise mit einer vorläufigen Festnahme oder gar der Vorführung beim Haftrichter erheblichen Druck beim Beschuldigten aufzubauen, um so zu einer schnellen Aussage und einem möglichen Geständnis des Beschuldigten zu kommen.

Und gerade deshalb ist es gerade bei den Sexualstrafverfahren auch so wichtig, dass man - schuldig oder nicht - keinerlei Aussagen gegenüber der Polizei macht! Auch wenn man der Meinung ist unschuldig ins Visier der Ermittlungen geraten zu sein oder die polizeilichen Vorwürfe nicht mit der tatsächlichen Realität im Einklang stehen, ist es dennoch unabdingbar von seinem gesetzlich verankertem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, selbst wenn man immer wieder Sätze hört wie "wenn man nichts zu verbergen hat, dann kann man auch aussagen" etc...

Denn in der Situation einer polizeilichen Vernehmung, gepaart mit dem Tatvorwurf einer Sexualstraftat, die zumeist mit hohen Haftstrafen bewährt ist, ist der Laie oftmals mit der überlegenen Frage- und Vernehmungstechnik der Polizei hoffnungslos überfordert, zumal die Polizei nur ein Inhaltsprotokoll und kein Wortprotokoll fertigt. Das bedeutet, dass der Polizist das vom Beschuldigten Gesagte mit seinen eigenen Worten, in seiner eigenen Formulierung und Ausdrucksweis notiert und nicht so, wie es der Beschuldigte formuliert oder gesagt hat. Das wiederum führt zwangsläufig zu Fehlinterpretationen und inhaltlichen Missverständnissen, die nicht mehr rückgängig zu machen sind und zur Grundlage aller weiteren Ermittlungen und einer etwaigen Verurteilung werden können!

Die Aussage als Beschuldigter zu verweigern ist ein ureigenes strafprozessuales Recht und darf dem Beschuldigten keinem Zeitpunkt negativ ausgelegt werden. Selbstverständlich bleibt es dem Beschuldigten natürlich auch unbenommen, sich zu einem späteren Zeitpunkt z.B. nachdem ein Anwalt Akteneinsicht genommen und ausführlich beraten, auszusagen - aber wie oben gezeigt, niemals in vorschnellem Eifer!

Das Oben Gesagte gilt aber auch in Bezug auf andere Menschen (Freunden, Partner, Kollegen), denn diese Menschen könnten dann von der Polizei wiederum als Zeugen (vom Hörensagen) in Betracht kommen.  Also auch hier unbedingt keine Aussagen machen!

 

Man sollte daher schon unmittelbar nach der angezeigten Straftat sofort an einen spezialisierten Anwalt wenden - also bevor man sich überhaupt zu der Sache äußert oder gar von der Polizei kontaktiert wird - der dann den Beschuldigten von einem polizeilichen Erscheinen zur Vernehmung entschuldigt und erst einmal Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft nimmt oder einem Opfer bei der Vernehmung Rechtsbeistand leistet. Nach erfolgter Akteneinsicht bespricht der Anwalt den Akteninhalt und vor allem die Aussage des Opfers mit dem Beschuldigten. In diesem Zusammenhang hat der Beschuldigte die Möglichkeit auf die Vorwürfe konkret Stellung zu nehmen und zusammen mit dem Anwalt etwaige Widersprüche aufzudecken die dann ggf. der Staatsanwaltschaft in einer sog. Verteidigerschrift mitgeteilt werden, mit dem regelmäßigen Ziel eine Einstellung des Strafverfahrens zu erwirken.

 

Als Besonderheit gerade für das Sexualstrafrecht gilt es in diesem Zusammenhang zu wissen, dass das Ermittlungsverfahren oft - vor allem auch von Anwälten - in seiner Bedeutung unterschätzt wird. Denn wie das Hauptverfahren (also ein Gerichtsverfahren) abläuft, ausgeht und wie das Urteil ausfällt ist weitgehend vom Ermittlungsverfahren bestimmt. Im Ermittlungsverfahren werden die Weichen für ein etwaiges richtige oder aber auch falsche Urteil gestellt sodass Mängel, falsche Beratung und falsche Vorgehensweise im Ermittlungsverfahren in der Regel in einem gerichtlichen Hauptverfahren nicht mehr zu beseitigen sind.

  

Sexualstrafverfahren sind äußerst sensibel und in der Regel mit sehr hohen Strafen bedroht (80 % aller Verurteilungen im Sexualstrafrecht sind Freiheitsstrafen). Gleichzeitig drohen dem Beschuldigten einer Sexualstraftat aber auch schwere außergerichtliche Konsequenzen wie öffentliche Negativpresse oder gravierende Auswirkungen auf Berufs- und Privatleben (Stichwort: Eintrag ins Führungszeugnis, Durchsuchung am Arbeitsplatz, Festnahme, oder Abkehr von Familie und Freunden).

 

Es empfiehlt sich daher dringend vor einer Aussage bei der Polizei unbedingt einen speziaisierten Anwalt zu Rate zu ziehen, um verfahrensentscheidende Nachteile zu verhindern! Denn ein positiver Ausgang eines Strafverfahrens setzt neben einem Höchstmaß an fachlicher Kompetenz vor allem besondere Erfahrung des Anwaltes im Umgang mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht voraus.

 

RA Stephens ist langjähriger Strafrechtler, der neben seiner Tätigkeit als Anwalt auch an der Universität Strafrecht unterrichtet und durch seine enge strafrechtliche Spezialisierung den Mandanten optimale Leistungen und eine bestmögliche strafrechtliche Vertretung garantieren kann. Unsere Kanzlei setzt sich vom ersten Tag der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen für unsere Mandanten ein und erzielt dadurch regelmäßig außergewöhnlich gute Ergebnisse.