Ausnahme vom Fahrverbot - Sorge um Arbeitsplatz muss belegt werden

Strafrecht und Justizvollzug
05.10.20062326 Mal gelesen

Bekanntlich sieht der Bußgeldkatalog für bestimmte erhebliche Verkehrsverstöße regelmäßig die Anordnung eines Fahrverbotes für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten vor. So ist z.B. wegen eines Verstoßes gegen die 0,5-Promille-Grenze im Wiederholungsfall ein dreimonatiges Fahrverbot vorgesehen. Dennoch darf die Rechtsfolge Fahrverbot den Betroffenen nicht unangemessen hart benachteiligen. Innerhalb der Grenzen der hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Zumessungskriterien hat das Gericht zu überprüfen, ob gem. § 4 Abs. 4 BKatV unter Erhöhung der Geldbuße von der Sanktion Fahrverbot abgesehen werden kann.

Sind Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Fall von den Voraussetzungen eines Durchschnitts- oder Regelfalls abweicht, muss sich der Tatrichter mit der Möglichkeit eines Absehens vom Fahrverbot auseinandersetzen. Das Übermaßverbot gebietet es, von der Absehensmöglichkeit Gebrauch zu machen, wenn der Betroffene glaubhaft vorträgt, dass das Fahrverbot für ihn eine besondere, über vergleichbare Fälle hinausgehende, Härte darstellt. Zwar ist der Vortrag, der Betroffene werde durch die Vollstreckung eines Fahrverbotes seinen Arbeitsplatz verlieren grundsätzlich geeignet eine solche außergewöhnliche Härte zu begründen. Allerdings reicht dieser Vortrag nicht aus, wenn er nicht mit konkreten Tatsachen belegt wird. Das Gericht muss sich nur dann eingehend mit der Frage des drohenden Arbeitsplatzverlustes beschäftigen, wenn der Betroffene konkrete Tatsachen vorbringt, die einen Arbeitsplatzverlust im Falle eines Fahrverbotes tatsächlich begründet erscheinen lassen. Nicht ausreichend wäre insoweit der Vortrag, der Arbeitgeber habe sich gegenüber Mitarbeitern in anderen Fällen mehrfach geäußert, bei Fahrverbot drohe die Entlassung. Nicht ausreichend ist daher auch der einfache Hinweis auf berufliche oder wirtschaftliche Schwierigkeiten des Betroffenen. Die Verteidigung muss vielmehr besondere Sorgfalt darauf verwenden, den befürchteten Arbeitsplatzverlust bzw. wirtschaftliche Existenzvernichtung ausreichend mit konkreten Tatsachen zu belegen.    

  

( Vergleiche dazu: Beschluss des OLG Hamm v. 31.07.2006, 2 Ss OWi 423/06 )