Fahrverbot und Vollstreckung

Strafrecht und Justizvollzug
13.08.20101264 Mal gelesen
Ein Fahrverbot wird mit Eintritt der Rechtskraft wirksam und vollstreckt sich ab diesem Zeitpunkt von selbst. Der Lauf der Verbotsfrist beginnt jedoch erst dann, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, es sei denn, dass das Fahrverbot schon durch Anrechnung erledigt ist.

Wenn der Führerschein im Ermittlungsverfahren sichergestellt oder beschlagnahmt worden ist, kann die bis zur Rechtskraft verstrichene Zeit ausreichen, um das Fahrverbot durch Anrechnung zu tilgen. In die Verbotsfrist wird jedoch die Zeit nicht eingerechnet, in sich der Verurteilte auf behördliche Anordnung in einer Anstalt befunden hat. Der Fristablauf ruht während der Zeit des Freiheitsentzuges. Vollzugslockerungen können den Lauf der Verbotsfrist wieder in Gang setzen.

Wenn der Führerschein nicht in amtliche Verwahrung gegeben werden kann, weil er verloren gegangen ist, muss der Vollstreckungsbehörde der Verlust nachgewiesen werden. Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ist jedoch erst nach erfolgloser Durchsuchung und nur auf Antrag des Rechtspflegers zulässig. Dies kann dazu führen, dass die Verbotsfrist erst längere Zeit nach Eintritt der Rechtskraft zu laufen beginnt.
 
Ist das Fahrverbot nicht wegen einer Straftat, sondern wegen einer Ordnungswidrigkeit verhängt worden, so ist zu berücksichtigen, dass bei einem Wiederholungstäter je nach Eintritt der Rechtskraft mehrere Fahrverbote gleichzeitig oder überschneidend wirksam werden können. Der Ersttäter ist insoweit benachteiligt, da mehrere Fahrverbotsfristen nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen zu berechnen sind.