Mit dem Fahrverbot in die Ferien - Fahren im Ausland trotz deutschen Fahrverbots?

Mit dem Fahrverbot in die Ferien - Fahren im Ausland trotz deutschen Fahrverbots?
13.07.20102362 Mal gelesen
Nicht immer gelingt es der Verteidigung im Bußgeldverfahren ein Fahrverbot abzuwenden. Oft lässt sich der Beginn der Verbotsfrist dann zumindest so koordinieren, dass das Fahrverbot während der Urlaubszeit des Betroffenen verbüßt werden kann. Dann stellt sich häufig die Frage, ob er während des Fahrverbotes im Ausland fahren darf.

Bei einem Fahrverbot wird - im Unterschied zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis - die Fahrberechtigung für die festgelegte Dauer suspendiert. D.h., nach Ablauf der Verbotsfrist besteht die Fahrberechtigung, ohne dass es eines neuen Erteilungsakts bedarf, einfach fort. Der alte Führerschein wird zurückgegeben. Das Fahrverbot hat auf die Fahrberechtigung im Ausland keine unmittelbare Wirkung. Zwar wird, wer im Inland trotz Fahrverbots ein Kfz führt, nach § 21 StVG strafrechtlich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis belangt. Es besthenen aber im deutschen Recht keine Regelungen, die das Fahren im Ausland trotz eines in Deutschland verhängten Fahrverbotes unter Strafe stellen.

Wer allerdings als Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis mit ausländischem Wohnsitz und im Heimatland verhängtem Fahrverbot, also beispielsweise als Niederländer trotz laufendem niederländischem Fahrverbot, in Deutschland fährt, mach sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG strafbar. Er darf in Deutschland genauso wenig fahren, wie im Falle eines in Deutschland verhängten Fahrverbotes. Dies folgt aus den einschlägigen Regelungen der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Welche Sanktionen europäischer Nachbar- und Reiseländern riskiert ein Autofahrer mit deutschem Wohnsitz, der, obwohl in Deutschland ein Fahrverbot läuft, in diesem Ländern ein Kfz steuert? Hat er nur eine geringfügige Geldbuße wegen Nichtmitführens vorgeschriebener Papiere zu befürchten, weil er ja seinen deutschen Führerschein zur Vollstreckung des Fahrverbotes in amtliche Verwahrung geben musste, oder drohen doch härte Sanktionen? Belgien: Das Nichtmitführen eines gültigen Führerscheindokumentes wird mit einer Geldbuße ab 55 € (bis maximal 2.750 €) geahndet. Rechtsprechung oder Praxis-Hinweise, dass das Fahren während eines Fahrverbotes in Deutschland als Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis (Geldstrafe zwischen 1.100 und 11.000 €) geahndet würde, gibt es bislang nicht. Dänemark:  Es droht eine Geldbuße in Höhe von 500 DK (ca. 70 €) bei Nichtmitführen und auf Verlangen der Polizei Nichtvorzeigen eines gültigen Führerscheindokumentes. Strafverfahren werden nicht eingeleitet. Finnland: Personen, die im Wohnsitzland einem Fahrverbot unterliegen, unterliegen diesem auch in Finnland. Es droht ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit einer Geldstrafe von durchschnittlich 20 Tagessätzen für Ersttäter und bis zu 50 Tagessätzen für Wiederholungstäter sowie ein Fahrverbot für Finnland von 1 bis 6 Monaten. Die Tagessatzhöhe orientiert sich am Monatseikommen. Frankreich: Es droht eine Geldstrafe in Höhe von 4.500 €, da das Fahren während einer in einem anderen EU-Staat rechtskräftig verhängten Führerscheinmaßnahme untersagt ist. Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis dürfen während eines Fahrverbotes in Frankreich nicht fahren. Großbritannien: Kann ein gültiger deutscher Führerschein auf Verlangen der Polizei nicht vorgewiesen werden, droht ein Bußgeld von mindestens 30 Pfund (ca. 33 €). Bringen die britischen Behörden jedoch in Erfahrung, dass in Deutschland ein Fahrverbot verhängt wurde, droht eine Geldstrafe von bis zu 5000 Pfund (ca. 5.600 €) und/oder eine Haftstrafe von bis zu sechs Monaten (in Schottland bis zu 12 Monate). Italien: Kann ein gültiger Führerschein bei einer Verkehrskontrolle nicht vorgewiesen werden, droht eine Geldbuße von mindestens 74 €. Erlangten die Behörden Kenntnis, dass während eines in Deutschland bestehenden Fahrverbotes gefahren wurde droht gemäß Art. 116 Abs. 13 des Codice della Strada eine Geldstrafe von mindestens 2.257 €. Litauen:  Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis dürfen während eines Fahrverbotes in Litauen nicht fahren. Der Straftatbestand des Fahrens ohne gültige Fahrerlaubnis ist nach Art. 128 Abs.1 und 2 des litauischen Straßenverkehrsgesetzbuchs erfüllt und kann mit einer Gelstrafe von 1.000 bis 1.500 Litas (ca. 300 bis 440) und/oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Luxemburg: Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis dürfen während eines Fahrverbotes in Luxemburg nicht fahren. Es droht ein Verfahren wegen Fahrens ohne gültiger Fahrerlaubnis, das mit einer Geldstrafe zwischen 500 und 10.000 € und/oder einer Haftstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten geahndet wird. Wer als ausländischer Fahrer lediglich einen gültigen Führerschein nicht auf Verlangen der Polizei vorwiesen kann wird mit einer Geldbuße in Höhe von 24 € belegt. Niederlande: Es droht für das Nichtmitführens eines Führerscheins ein Bußgeld in Höhe von 60 €. Kommen die niederländischen Behörden aber dahinter, dass die Ursache in einem in Deutschland verhängtem Fahrverbot liegt, droht ein Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, das eine Geldstrafe bis zu 4.500 € und eine Haftstrafe nach sich ziehen kann. Norwegen: Auch in Norwegen muss der Fahrzeuglenker immer seine Original- Führerschein mitführen. Dem Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis ist es während eines in Deutschland bestehenden Fahrverbotes unter Strafandrohung von mindestens 4.000 Kronen (ca 480 €) nicht gestattet in Norwegen Kfz zu führen (§ 1-2 des norwegischen Führerscheingesetzes). Österreich: In Österreich regelt § 14 Abs. 1 Führerscheingesetz (FSG), dass der Fahrer eines Kfz auf der Fahrt das erforderliche Führerscheindokument im Original mitzuführen hat. Ein Verstoß hat eine Sanktion von mindestens 20 € zur Folge. Wird allerdings festgestellt, dass in Deutschland ein Fahrverbot verhängt wurde, was auch in der Republik Österreich zu einem Verlust der Lenkberechtigung führt, kommt es zur Verhängung einer Strafe von mindestens 726 €. Polen:  In Polen drohen in der Regel keine negativen Auswirkungen aufgrund eines in Deutschland verhängten Fahrverbotes. Das Nichtmitführen des Führerscheins kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Portugal: Auch in Portugal droht nur dann eine Gelstrafe (bis zu 240 Tagessätze) oder eine Gefängnisstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, wenn die Behörden in Erfahrung bringen, dass während eines in Deutschland verhängten Fahrverbotes auf portugiesischen Straßen gefahren wurde. Da diese Feststellung in der Praxis aber meist nicht zu treffen ist, bleibt es meist bei der Ahndung mit einem Bußgeld zwischen 60 € und 300 € (welches geringer wird, wenn der Führerschein innerhalb von acht Tagen der portugiesischen Behörde vorgelegt wird. Schweden: Es ist ausländischen Kraftfahrern nicht gestattet in Schweden während eines in ihrem Wohnsitzstaat bestehenden Fahrverbotes ein Kfz zu führen. Ein Verstoß erfüllt den Straftatbestand des Fahrens ohne gültige Fahrerlaubnis und wird mit einer Geld und-/oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten sanktioniert. Schweiz: Nach schweizer Recht wird differenziert, ob der Verstoß, welcher der Verhängung des ausländischen Fahrverbotes zugrunde gelegen hat als leicht, mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist. Als mittelschwere bzw. schwere Verstöße gelten u.a. Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um mehr als 21 km/h und außerorts um mehr als 26 km/h und auf der Autobahn um mehr als 31 km/h sowie Fahren unter Alkoholeinfluss (ab 0,5 Promille). Hat eine solche Zuwiderhandlung im Ausland zu einem rechtskräftigen Fahrverbot geführt, ist nach Art 16 b, c des schweizerischen Straßenverkehrsgesetzes (SVG) der Führerschein zu entziehen. Bei der Festlegung der Dauer des Entzuges sind die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbotes angemessen zu berücksichtigen. Insbesondere bei in der Schweiz noch unvorbelasteten Personen darf die Entzugsdauer in der Schweiz danach nicht länger sein als das im Ausland verhängte Fahrverbot. Bleibt es bei einer Ordnungswidrigkeit wegen Nichtmitführens der Original-Führerscheindokumente sind 20 Schweizer Franken (ca. 14 €) fällig. Slowenien: In der Regel keine nachteiligen Auswirkungen eines in Deutschland verhängten Fahrverbotes. Das Nichtmitführen eines gültigen Führerscheindokumentes kann mit einer Geldbuße von 40 € geahndet werden. Spanien: Grundsätzlich kann in Spanien das Lenken eines Kfz während eines Fahrverbotes in Deutschland zu einem Strafverfahren wegen Fahrens ohne gültige Fahrerlaubnis führen. Als Sanktion ist eine Freiheitsstrafe von drei bis sechs Monaten vorgesehen, wobei alternativ eine Geldstrafe zwischen 12 und 24 Monatsgehältern (in der Regel zwischen 720 und 288.000 €) mit gemeinnütziger Arbeit zwischen einem Tag und drei Monaten verhängt werden kann. Die deutsche Behörde müsste dazu aber die spanischen Behörden ausdrücklich über die in Deutschland verhängte Führerscheinmaßnahme unterrichtet haben (z.B. auf Anfrage), was in der Praxis eher selten der Fall ist. Daher bleibt es zumeist bei einem Bußgeld in Höhe von 90 € wegen Nichtmitführens des gültigen Führerscheins. Eine beglaubigte Fotokopie des Führerscheindokumentes wird in Spanien übrigens ausnahmsweise als Nachweis für die Existenz einer bestehenden gültigen Fahrerlaubnis anerkannt. Tschechien: In Tschechien hat das Führen eines Kfz trotzt eines in Deutschland verhängten Fahrverbotes in der Regel keine Konsequenzen, außer einer möglichen Geldbuße wegen Nichtmitführens des Führerscheins (60 bis 100 €). Ungarn: Für das bloße Nichtdabeihaben des Führerscheins wird in Ungarn nach § 54 Abs. 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes zumeist an Ort und Stelle eine Geldbuße zwischen 3.000 und 20.000 Forint (ca. 74 €) verhängt. Alternativ kann auch im schriftlichen Verfahren eine Geldbuße in Höhe von bis zu 30.000 Forint (ca. 110 €)verhängt werden. Gelangt den ungarischen Behörden zur Kenntnis, dass im Ausland während der Fahrt eine Fahrverbot bestanden hat, kann eine Geldbuße von bis zu 150.000 Forint (ca. 560 €) festgesetzt werden. Es empfiehlt sich daher, in Ungarn in jedem Fall die Geldbuße wegen Nichtmitführens des Führerscheins an Ort und Stelle zu begleichen.                                            Fazit: Wer im europäischen Ausland während der Dauer eines in Deutschland verhängten und bestehenden Fahrverbotes fährt, riskiert in vielen Staaten durchaus erhebliche Sanktionen. Viele Staaten können unter Bezugnahme auf Art. 42 des Wiener Übereinkommens ein ausländisches Fahrverbot übertragen.  Dennoch dürfte in den überwiegenden Fällen lediglich der Bußgeldtatbestand des Nichtmitführens eines gültigen Führerscheindokumentes geahndet werden, da es in der Praxis bei einer Verkehrskontrolle für die ausländischen Behörden relativ schwierig sein dürfte, festzustellen, dass der Grund für das Nichtmitführen des Führerscheins ein in Deutschland verhängtes Fahrverbot darstellt (außer in Österreich, wo es in der Praxis einen recht zügigen Informationsaustausch gibt). Keinesfalls sollten sich Autofahrer bei einer Polizeikontrolle redselig geben und den ausländischen Beamten erklären, dass der Führerschein aufgrund eines in Deutschland verhängten Fahrverbotes nicht oder nicht im Original mitgeführt wird. 

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Der Beitrag nimmt Bezug auf Nissen/Schäpe, Führerscheinmaßnahmen in Deutschland - Fahren im Ausland? in DAR 1/2010

Der Verfasser, Christian Demuth, ist Rechtsanwalt in Düsseldorf und bundesweit als Verteidiger im Bereich des Verkehrsstraf- und Bußgeldrechts tätig. Weitere Infos unter www.cd-recht.de