Die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe steht grundsätzlich dem Richter zu. Nur für den Fall, dass eine Gefährdung des Untersuchungserfolges vorliegt, darf die Anordnung auch durch die Ermittlungsbehörde erfolgen. Die eine Gefahr im Verzug begründenden Tatsachen müssen konkretisiert und in der Akte dokumentiert werden, es sein denn, die Eilbedürftigkeit ist evident. Ein Verstoß gegen § 81 a StPO führt jedoch nur ausnahmsweise zu einem Beweisverwertungsverbot. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn willkürlich Gefahr im Verzug angenommen worden ist.
Vorliegend gab die in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht einvernommene Polizeibeamtin an, dass auch aus ihrer Sicht keine Gefährdung des Untersuchungserfolges vorgelegen habe. Sie hätte jedoch gleichwohl keinen richterlichen Beschluss eingeholt, da dies der damaligen Übung ihrer Dienststelle entsprochen habe.
In diesem konkreten Einzelfall ging das Oberlandesgericht von einer willkürlichen Annahme von Gefahr im Verzug aus und hob das Urteil auf, da dieses auf der Verwertung der rechtsstaatswidrig angeordneten Blutentnahme beruhte. Allerdings vertrat das Revisionsgericht die Auffassung, dass unter Umständen auch der gemessene Atemalkoholwert ausreicht, um einen Tatnachweis zu führen, wenn weitere Anzeichen für eine relative Fahruntüchtigkeit hinzutreten. Aus diesem Grund mußte die Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht erneut durchgeführt werden.