Alkoholfahrt und Strafe - Redseligkeit gegenüber Polizei kann fatal sein

Strafrecht und Justizvollzug
28.02.20102682 Mal gelesen
Alkoholgenuss hat es für Autofahrer in sich, beginnt die Gefahrenzone für den Totalverlust des Führerscheins doch schon bei 0,3 Promille.
Gerade wenn der Alkoholspiegel noch so niedrig ist, dass es eigentlich "nur" für ein Fahrverbot reicht, reden sich Autofahrer in einer Kontrolle ganz leicht selbst um die Fahrerlaubnis. Dabei wäre der Führerschein in manchen Fällen durch simple Schweigsamkeit zu retten gewesen.
 
Ein Autofahrer, dem ab 0,3 Promille Alkohol im Blut ein Fahrfehler unterläuft oder der sogenannte Ausfallerscheinungen zeigt, kann sich wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar machen. Um sich davon zu überzeugen, ob bei einer festgestellten Alkoholkonzentration zwischen 0,3 und 1,1 Promille Ausfallerscheinungen beim Betroffenen vorlagen, stützt sich die Justiz oft auf Notizen und Aufzeichnungen, die von der Polizei anlässlich der Kontrolle gemacht wurden. Häufig wird auch das vom Arzt bei der Blutentnahme ausgefüllte Kontrollblatt ? gerne als "Torkelbogen" bezeichnet ? herangezogen.
 
Kommt der Richter zu der Überzeugung, dass der Fahrfehler im nüchternen Zustand nicht passiert wäre, muss sich der Betroffene von seinem Führerschein verabschieden. Das Gericht entzieht in der Regel die Fahrerlaubnis und verhängt eine Sperrfrist für die Neuerteilung. Im Normalfall wird der Führerschein dem Betroffenen für mindestens neun Monate vorenthalten.
 
Während Verkehrsteilnehmer, die in eine polizeiliche Kontrollsituation kommen, die Abnahme einer Blutprobe durch einen Arzt hinnehmen müssen, sind sie zur aktiven Teilnahme an sonstigen Untersuchungen zur Beurteilung der Fahrtüchtigkeit nicht verpflichtet. Hierzu zählen Untersuchungen wie Gleichgewichtstests, Gehproben, die Finger-Nase-Probe, die Finger-Finger-Probe, das Herumdrehen zur Feststellung des Drehnachnystagmus oder die Abnahme einer Schriftprobe. Wer also mit Alkohol im Blut in eine Kontrolle gerät, sollte die Beteiligung an sämtlichen polizeilichen oder ärztlichen Tests verweigern und sich unbedingt schweigsam geben. Es bringt keinen Vorteil, diese Tests zu absolvieren. Wenn überhaupt, sollten Betroffene ausschließlich die Phrase "Ich mache keine Angaben" über die Lippen bringen ? sonst nichts. Hinsichtlich Blutprobe richten die Beamten häufig die Frage an den Betroffenen, ob dieser mit der Blutentnahme einverstanden sei. Obwohl der Pieks durch einen Arzt vor Ort hingenommen werden muss, empfiehlt es sich auch hier konsequent zu schweigen oder ein einfaches "nein" zu Protokoll zu geben. Das Einverständnis sollte keinesfalls erklärt werden. So erhält sich der Betroffene die Möglichkeit, etwaige Einwendungen gegen die Blutentnahme später prozessual geltend zu machen. Freilich sollten auch Äußerungen auf Fragen zum Thema Drogenkonsum tunlichst unterlassen werden. Selbst wenn es aktuell nichts zu beanstanden gibt, kann eine flapsige Bemerkung zu früheren Gewohnheiten unter Umständen zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Führerscheinbehörde führen.
 
Werden bei einem Alkoholpegel von 0,5 bis 1,1 Promille keine Ausfallerscheinung festgestellt, entgeht der Betroffene einem Strafurteil. Wer als Ersttäter mit mehr als 0,5 Promille erwischt wird, wird mindestens 500 Euro los. Außerdem steht ihm ein einmonatiges Fahrverbot ins Haus. Bei wiederholter Alkoholauffälligkeit wird jedoch auch die Fahrerlaubnisbehörde auf den Plan gerufen, welche Maßnahmen einleitet, die zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führen können.
 
Im Umgang mit der Polizei gilt der Grundsatz, Angaben, die man als Autofahrer macht, bringen keine Entlastung. Sie können aber gegen den Autofahrer verwendet werden, und dies mit bösen Folgen. Daher gilt gerade auch nach einer Fahrt nach Alkoholgenuss: Schweigen und passives Verhalten sind Gold.
 

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Der Verfasser, Rechtsanwalt Christian Demuth, ist nahezu ausschließlich auf dem Gebiet der Verteidigung in Verkehrsstraf- und Bußgeldverfahren sowie im Fahrerlaubnisrecht tätig. Weitere Infos: www.cd-recht.de