Lappen in Gefahr - Aktuelles zum Thema Verteidigung gegen ein Fahrverbot

Strafrecht und Justizvollzug
06.09.20091190 Mal gelesen
Für bestimmte grob verkehrswidrige Zuwiderhandlungen sieht das Gesetz die Verhängung eines Fahrverbotes vor (§ 25 StVG, § 4 BKatV). Die Spanne reicht von einem bis zu drei Monaten. Das Fahrverbot stellt eine Denkzettelsanktion dar. Ein Absehen vom Fahrverbot kann jedoch ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn dem Betroffenen durch das Fahrverbot außergewöhnliche Härten entstehen. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit  besteht in solchen Fällen nach § 4 Abs. 4 BKatV die Möglichkeit gegen eine deutliche Anhebung der Regelgeldbuße auf das Fahrverbot zu verzichten.
 
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm sei sogar eher denkbar, die gewünschte Erziehungswirkung beim Betroffenen durch eine deutliche Anhebung der Regelgeldbuße zu erreichen. Diese spezielle obergerichtliche Auffassung dürfte angesichts der Anfang des Jahres 2009 erfolgten Verdoppelung des Bußgeldrahmens noch gestärkt worden sein. Diese Argumentation sollte daher von Betroffenen in Bußgeldverfahren, insbesondere im Geltungsbereich des OLG Hamm, nicht außer acht gelassen werden.
 
Die Frage des Absehens vom Fahrverbot unterliegt aber in erster Linie tatrichterlicher Würdigung,die nach ständiger Rechtsprechung "bis zur Grenze des Vertretbaren" hinzunehmen ist. Die Argumente für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte müssen daher vom Verteidiger des Betroffenen möglichst gründlich vorgetragen und in das Verfahren eingeführt werden. (Gleiches gilt natürlich schon auf der Tatbestandsseite für den Vortrag sämtlicher Tatumstände, die so aus dem Rahmen üblicher Begehungsweisen fallen, dass es möglicherweise am Tatbestandsmerkmal der "groben Pflichtwidrigkeit" nach § 25 StVG fehlt).
 
Mit Blick auf den Vollstreckungsaufschub für Ersttäter nach §25 Abs. 2a StVG ist zu beachten, dass der Betroffene die ihm durch das Fahrverbot drohenden Härten durch eine entsprechende Urlaubsplanung abmildern kann. Jedenfalls nach Auffassung des OLG Hamm und des OLG Bamberg muss ein Betroffener die durch die Fahrverbotsanordnung entstehenden beruflichen oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten als selbstverschuldet hinnehmen, wenn er wissentlich die Möglichkeit versäumt hat, das Fahrverbot während seines Urlaubs  "abzusitzen".  Auf dieses Gegenargument muss die Verteidigung vorbereitet sein.
 
Auch der freiwillige Besuch eines verkehrspsychologischen Aufbauseminars für Kraftfahrer rechtfertigt längst nicht nach Meinung aller Gerichte das Absehen von einem Regelfahrverbot. Explizit als systemwidrig abgelehnt hat dies das OLG Bamberg. Bevor die Investition in ein Aufbauseminar zwecks Absehen vom Fahrverbot getätigt wird, sollte daher von der Verteidigung zunächst vorgefühlt werden, ob der zuständige Amtsrichter gegenüber einer solchen Argumentation hinreichend aufgeschlossen ist.
 
Wegen der Denkzettelfunktion, die das Fahrverbot nach dem Willen des Gesetzgebers ausüben soll, ist anerkannt, dass mit zunehmendem Zeitablauf nach der Tat von der Anordnung des Fahrverbotes abzusehen ist. In der obergerichtlichen Rechtsprechung hat sich hier ein Richtwert von zwei Jahren etabliert. Wird aber bekannt, dass der Betroffen seither erneut mit Verkehrsordnungswidrigkeiten oder Straftaten aufgefallen ist, kann ein Fahrverbot aber auch trotz einer derart langen Verfahrensdauer gerechtfertigt sein. Verzögert der Betroffene das Verfahren durch Ausübung zulässiger Verfahrensrechte, darf ihm das nicht zum Nachteil gereichen. Verzögert sich das Verfahren andererseits weil die Justiz sich nicht an das Beschleunigungsgebot hält, soll sich dies auf den Rechtsfolgenausspruch erst dann auswirken, wenn ein Vielfaches der normalen Verjährungsfrist erreicht wird. Bei einer Verfahrensverzögerung von rund 7 Monaten und 9 Monaten sei dies nach Auffassung des OLG Düsseldorf und des OLG Bamberg jedenfalls noch nicht der Fall. Doch wird von diesen Gerichten bekräftigt, dass Ordnungswidrigkeiten grundsätzlich in angemessener Frist durchzuführen sind. Das OLG Stuttgart hat in diesem Zusammenhang eine Einstellung des Verfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG für angemessen erachtet, weil der Betroffene trotz eines rechtzeitig eingereichten Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zwei Jahre warten musste, bis die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt wurde.
 
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Der Verfasser, Rechtsanwalt Christian Demuth, Düsseldorf, ist regional und überregional als Verteidiger auf dem Gebiet des Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrechts sowie im Fahrerlaubnisrecht tätig.
 
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