Sie und statistisch betrachtet ein immer größerer Teil der Bevölkerung kennen es: Endlich gibt es sommerliche Tage, an den Tankstellen wird Holzkohle verkauft und schließlich finden Sie sich im Garten Ihrer Bekannten zum Grillen ein. Und während Sie mit dem ersten und natürlich einzigen - i.d.R. verkehrsrechtlich unproblematischen - Bier so dasitzen, dem Geschrei der Vögel und Kinder lauschen, bemerken Sie langsam einen zunehmenden Juckreiz in den Augen, während Sie sich diese reiben, kommt es zur ersten Niessalve. Heuschnupfen. Wie jedes Jahr - und Sie hatten das schon ganz verdrängt. Da leider vor allem die tränenden Augen immer mehr stören, ist es für Sie mit dem Genuss des Grillabends vorbei. Die Gastgeber bieten Ihnen Heuschnupfenmedikamente schulmedizinischer und anthroposophischer Natur an. Die Diskussion geht dahin, ob man eigentlich unter Heuschnupfenmedikamenten Autofahren darf - und dann, ob Sie nach einem Bier und mit einer Heuschnupfenpille noch fahrtauglich sind.
15.04.20091918 Mal gelesen
Und sind Sie.?
Interessanterweise ist diese Frage immer wieder Gegenstand vieler Diskussionen und Artikel in Gazetten. Die verkehrsrechtlichen Datenbanken weisen jedoch wenig Konkretes zum Thema auf. Es wird jedoch in einem Aufsatz ausdrücklich darauf abgehoben, dass bereits die "nervliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie die Reaktionsbereitschaft eines Fahrzeugführers . erheblich durch Heuschnupfen (Pollinose) eingeschränkt (wird),so dass der Betroffene während dieser Erkrankung .. fahruntauglich ist. Dabei kommt es allerdings auf die Intensität des Schnupfens an, denn der allergische Schnupfen beeinträchtigt nur bei erheblicher Ausprägung infolge Bindehautentzündung das Sehvermögen und damit die Sicherheit im Verkehr" (Gaisbauer). Nun klingt dies vergleichsweise glaubhaft. (Interessanterweise hält derselbe Rechtsgelehrte Personen, die fieberhaft mit über 38 Grad erkrankt sind, ebenfalls für fahruntauglich, was in der Allgemeinbevölkerung wohl eher nicht so bekannt sein dürfte.) Der HNO-Professor Ludger Klimek plädiert sogar dafür, dass eine wirksame Heuschnupfentherapie mit moderneren Präparaten die Wachsamkeit von Heuschnupfenpatienten am Tag deutlich verbessern könne, weil sie nachts besser schlafen könnten. Er verweist auf Studien, in denen gezeigt werden konnte, dass "die Vigilanz (Wachheit) unbehandelter Allergiker gegenüber .Gesunden erheblich eingeschränkt" sei.
Neuere Heuschnupfenpräparate wie etwa jene mit dem Wirkstoff Cetrizindihydrochlorid führen nach Herstellerangaben (Beipackzettel) in Studien keine die Aufmerksamkeit, das Reaktionsvermögen oder die Fahreigenschaft beeinträchtigenden Eigenschaften mehr auf. Dennoch sichert sich der Hersteller ab, in dem er dem Nutzer empfiehlt, zunächst seine individuelle Reaktion auf das Medikament abzuwarten, bevor er Auto fährt, ohne sicheren Halt arbeitet oder Maschinen bedient. Auch eine Verstärkung der Wirkung des im Bierchen enthaltenen Alkohols (z.B. bei 0,8 Promille) sei in Studien nicht festgestellt worden. (Mit diesem Pegel wären Sie allerdings ohnehin schon relativ fahruntauglich.) Dennoch sollte das Präparat nicht mit Alkohol eingenommen werden.
Fazit: unbehandelter Heuschnupfen kann eine Fahruntauglichkeit verursachen
Was soll die Diskussion um Heuschnupfenmedikamente und die Fahr(un)tauglichkeit?
Selbst in der modernen Fachliteratur (z.B. "Straßenverkehrsrecht" von Burmann u. Gebhardt, 2006; "Medikamente im Straßenverkehr, NVZ 1999 von Pluisch) werden Antihistaminika, also Heuschnupfenmedikamente, unter den Arzneimittelgruppen genannt, die einen Einfluss auf die Fahrtauglichkeit haben können. Es wird auf die Beipackzettel verwiesen und darauf, dass jeder Kraftfahrer "verpflichtet (ist), vor der Einnahme von Medikamenten sich hierüber zu informieren." Die Autoren kommen zu dem Schluss, dass "der Arzt ... nicht gesetzlich verpflichtet (sei), seinen Patienten darüber zu informieren, dass das Medikament Einfluss auf die Fahrtauglichkeit haben kann. Dennoch gehört es zu den allgemeinen Berufspflichten eines Arztes, auf diese Gefahren aufmerksam zu machen für den Fall, dass er derartige Medikamente verschreibt oder sie dem Patienten gibt."
Auch wenn kein Fahrfehler nachgewiesen werden können, mache sich derjenige strafbar, der infolge einer Medikamenteneinnahme fahruntauglich sei und am Straßenverkehr teilnimmt, soweit das Medikament eine alkoholähnliche Wirkung habe. Dies ergebe sich aus § 316 § StGB. Sei die Wirkung des Medikamentes nicht alkoholähnlich, so könne der Fahrer nur dann wegen Fahrens im fahruntauglichen Zustand verurteilt werden, wenn ihm ein auf der Wirkung des Medikamentes beruhender Fahrfehler nachgewiesen werde.
Im Einzelfall ist sicher schwer zu beurteilen, ob es sich bei einem Fahrfehler um ein Augenblicksversagen, einen "normalen Fahrfehler" oder um eine Medikamentennebenwirkung handelt. Bereits vor 10 Jahren wurde daher die Diskussion geführt, ob generell das PKW-Fahren unter Medikamenteneinfluss zu verbieten sei. Hierzu führte Pluisch zu recht skeptisch aus, dass die Datenlage einen so weitgehenden Eingriff in die Mobilität der Gesellschaft erlaube. Er verwies darauf, dass "ca. 20% aller verordneten (beruhigenden oder dämpfenden sowie stimulierenden oder erregenden) Arzneimittel - auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch - die Verkehrssicherheit, etwa über das Reaktionsvermögen, beeinträchtigen könnten. "Der potentiellen Gefahr durch Medikamentenkonsum im Straßenverkehr durch eine "Nullwert"-Regelung begegnen zu wollen, dürfte wegen der weitreichenden Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit unverhältnismäßig sein. Ein völliges Verbot von Medikamenten im Straßenverkehr würde darüber hinaus "ein Heer unausgeschlafener, depressiver, nervöser, psychotischer, kreislaufgestörter oder hustender Fahrer auf der Straße hinterlassen und damit letztlich mehr schaden denn nützen."
Es kommt also auf den Einzelfall an, ob ein Fahrer unter Medikamenteneinfluss fahrtauglich ist. Dies kann im Einzelfall bis zum Verlust des Versicherungsschutzes gehen. (LG Düsseldorf 11 0 396/01; Hier wurde entschieden, dass die Versicherung von ihrer Einstandspflicht wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls befreit werde, wenn der Versicherungsfall auf die Einnahme von Arzneimitteln zurückzuführen sei. Es ging jedoch wiederum nicht um Heuschnupfenmittel).
Woran erkennt nun der an Heuschnufen leidende Fahrer, ob er fahrtauglich ist?
Dies ist im Rechtsstreit eine schwer zu beantwortende Frage. Praktisch beurteilt dies zunächst der Fahrer selbst. Hauptproblem mit der Einnahme älterer Heuschnupfenpräparate war die Müdigkeit, die sie beim Patienten hervorriefen. Diese nahm unter Alkoholeinfluss deutlich zu, es wurden auch Wechselwirkungen im Alkohol- bzw. Medikamentenabbau diskutiert. Ob es fahrlässig ist, übermüdet PKW zu fahren (wiederum in anderen Zusammenhängen), wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Wichtig ist:" Ein übermüdeter Fahrer handelt nur dann vorsätzlich, wenn er weiß, dass er müde ist und ihm bewusst ist, der Grad seiner Müdigkeit zur Fahruntüchtigkeit führt, oder wenn er mit solchen Möglichkeiten rechnet und sie billigend in Kauf nimmt." (BAYOBLG,Az.: 1 ST 75/90, LG Köln 24 O 391/83)
Wie ist die Rolle des Arztes?
Der Arzt ist durch den Behandlungsvertrag dazu verpflichtet, den Patienten bei der Verordnung von Arzneimitteln, die die sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigen können, aufzuklären und diese Aufklärung zu dokumentieren. Verletzt er die Hinweispflicht liegt ein Behandlungsfehler vor. Unter Umständen kann dieser sogar strafrechtliche Folgen haben.
Bei Heuschnupfenmedikamenten stellt sich die Situation jedoch so dar, dass diese in der Regel nicht mehr verschrieben werden, sondern frei verkäuflich bei Bedarf vom Laien in der Apotheke erworben werden. Sicher sind die oben zitierten widersinnig anmutenden Sicherheitshinweise im Beipackzettel eines neueren Antihistaminikums so zu erklären, das sich der Hersteller auch gegen Schadenersatzforderungen von Heuschnupfenpatienten absichern möchte, die aufgrund von Nebenwirkungen, die sein Präparat im Grunde nicht aufweist, verunfallt sind. Bizarr? Etwas.
Was heißt das für Sie?
· Beachten Sie, dass Sie mit stark tränenden Augen oder bei massiven Niesattacken möglicherweise als fahruntauglich anzusehen sind. Dies stellt nicht nur eine Ordnungswidrigkeit dar, es kann Ihnen bei einem Unfall eine höhere Teilschuld einbringen, möglicherweise versucht sich Ihre Kaskoversicherung ganz frei stellen zu lassen.
· Halten Sie sich an die Beipackzettel. Entsprechend sollten Sie testen, ob Sie Nebenwirkungen verspüren, bevor Sie in den PKW steigen (müssen).
· Meiden Sie die Kombination mit Alkohol (im Verkehr bekanntlich ohnehin empfohlen), vor allem, wenn dies im Beipackzettel empfohlen wird.
· Beachten Sie zudem, dass Sie Ihren Versicherungsschutz verlieren können, wenn Sie falsche Angaben zu Fragen nach Medikamenteneinnahme u.ä. machen. Sollten Sie sich nicht sicher sein, beraten Sie sich frühzeitig mit Ihrem Fachanwalt für Verkehrsrecht. Unbedingt BEVOR sie Fragebögen der Versicherung ausfüllen, möglichst auch bevor Sie Angaben bei der Polizei machen.