Strafverteidigung im so genannten IT-Recht - also im Rahmen von Computer- und Internetrecht - bedarf eines hohen Grades an Spezialisierung. Der Verteidiger muss über detaillierte Kenntnisse aus dem Bereich diverser Technologien verfügen, um Beweismittel bewerten zu können und etwaigen Staatsanwaltschaften und Gerichten diese Kenntnisse zu vermitteln.
Mit der Entwicklung mobiler Kommunikationsmittel haben sich die Strafverfolgungsbehörden den neuen Situationen angepasst. Seit ca. 1998 sind die Bundeskriminalämter (BKA), der Bundesgrenzschutz (BGS), der Militärische Abschirmdienst (MAD) sowie die Ämter für Verfassungsschutz (VerfSch) dazu übergegangen so genannte IMSI-Catcher zu nutzen, um
1. die IMSI eines Mobilfunkgerätes (Handy) zu fangen;
2. den Aufenthalt eines Handy als Endgerät örtlich zu bestimmen und
3. ggf. das Mithören abgehender Gespräche zu ermöglichen.
Der IMSI-Catcher ermöglicht es zunächst die IMSI (International Mobile Subscriber Identity) eines eingeschalteten Handys zu ermitteln. Der Catcher simuliert eine Basisstation einer regulären Funkzelle im konkreten Mobilfunknetz (sog. Maskerade-Angriff). Alle eingeschalteten Handys im unmittelbaren Einzugsbereich der vermeintlichen Basis mit einer SIM (Subscriber Identity Module) des simulierten Netzbetreibers buch sich dann automatisch beim IMSI-Catcher ein. Mit einem bestimmten Befehl erreicht der Catcher dann die Herausgabe der IMSI.
Da sich in unmittelbarer Umgebung sehr viele Handys des simulierten Netzbetreibers befinden können, werden IMSI-Catcher zum Identifizieren nur mit geringer Stärke betrieben (weniger als 1 Watt). Gleichwohl kann, wenn bestimmt Daten bereits bekannt sind, das entsprechende Handy durch eine Erweiterung der simulierten Funkzelle auch direkt geortet werden.
Weil das Handy auch mit verschiedenen SIM-Karten betrieben werden kann, was zu verschiedenen IMSIs führt, kann zur Bestimmung der Geräte- und Seriennummer eines Gerätes die IMEI (International Mobile Equipment Identity) erforderlich werden.
Der IMSI-Catcher ermittelt auch diese Identität, auf ähnliche Art und Weise wie bei der IMSI.
Durch die Nutzung des IMSI-Catchers kann eine implizite Ortung des Handys erfolgen, wenn
1. den Ermittlungsbehörden das von der zu überwachenden Person genutzte Mobilfunknetz und die IMSI bekannt ist;
2. sich das Handy wenigstens im Stand-by-Betrieb befindet;
3. der IMSI-Catcher das Handy der zu überwachenden Person gefunden und gefangen hat.
Letzteres meint insbesondere einen so genannten Man-in-the-Middle-Angriff, wonach die vermeintliche Basisstation (der IMSI-Catcher) gegenüber der nächst-erreichbaren Basisstation des Netzbetreibers, über welche der Verbindungsaufbau stattfinden soll, sich als Handy ausgibt und die vom gefangenen Handy ermittelten Daten - nach Auswertung - an diese weitergibt.
Zu beachten ist, dass die Strafverfolgungsbehörden gemäߧ 100 i der Strafprozeßordnung (StPO) den IMSI-Catcher einsetzen dürfen, ohne dazu einer richterlichen Genehmigung zu bedürfen. Ausreichend ist ein begründeter Verdacht hinsichtlich einer Katalogstat nach § 100 a Abs. 2 StPO (Mord und Totschlag, Kinderpornographie, Taten gg. die sexuelle Selbstbestimmung, Raub, Erpressung,Betrug (!) und Computerbetrug, Geldwäsche (!)).
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