Urkundenfälschung

Strafrecht und Justizvollzug
29.04.20161309 Mal gelesen
Eine Urkundenfälschung ist alles andere als ein Kavalierdelikt und auch wenn es weitreichende Unterschiede zwischen einzelnen Straftaten gibt, bleibt der Grundsatz meist bestehen und löst eine Strafverfolgung aus.

Die Bandbreite ist enorm und geht von der gefälschten Busfahrkarte bis hin zur absichtlichen Unterschriftsfälschung in einem Testament. Sobald eine Urkundenfälschung öffentlich ist, kann sie von Ermittlungsbehörden verfolgt und bestraft werden. Anders als bei anderen Delikten ist die Schadenshöhe dabei kaum relevant.

Wird eine Urkundenfälschung öffentlich gemacht, ist die Staatsanwaltschaft immer angehalten, sie zu verfolgen. Wer vortäuscht, bezahlt zu haben, etwas geleistet zu haben oder Anspruch auf etwas zu haben und dazu Dokumente fälscht, macht sich der Urkundenfälschung schuldig. Per gesetzlicher Definition ist eine Urkunde dabei nichts anderes als die Dokumentation einer menschlichen Gedankenerklärung, die sich als Beweis im Rechtsverkehr eignet und ihren Aussteller erkennen lässt.

Dabei sind die Grenzen fließend: Ganz aktuell machen sich übrigens zahlreiche Politiker der Urkundenfälschung strafbar, wenn erkennbar wird, dass sie ihre Doktor-Arbeit nicht selbst geschrieben haben. Ihr Vergehen: Sie täuschen über die wahre Identität des Verfassers hinweg.

Das Gesetz sieht Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren für Urkundenfälschung vor. Bereits der Versuch, eine Urkunde zu fälschen, ist strafbar. In besonders schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten verhängt werden. Das erweiterte Strafmaß trifft z.B. Amtsträger, die ihre Position für Urkundenfälschungen missbrauchen. Ganz hart trifft es bandenmäßige Urkundenfälschung. Hier kann es Freiheitsstrafen von bis zu 10 Jahren geben.

Wer sich durch eine Urkundenfälschung einen erheblichen Vermögensvorteil verschafft, kann zudem noch wegen Betrug angezeigt werden. Wer z.B. mit einer falschen Urkunde staatliche Gelder beantragt, macht sich des Subventionsbetrugs schuldig und wird strafrechtlich verfolgt. Wichtig dabei: Es muss nicht einmal ein zivilrechtlicher Anspruch eines Geschädigten bestehen, in Sachen Urkundenfälschung ermittelt der Staatsanwalt selbstständig.

Ob eine Urkundenfälschung als Bagatelle gewertet wird oder nicht, ist oft eine komplizierte Auslegungssache. Betroffene sollten hier kompetenten Rechtsrat einholen.

Rechtsanwalt Weidner und sein Team erfahrener Anwälte stehen Betroffenen nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Mail gern für eine Erstberatung zur Verfügung.