Wissenswertes zu § 263 StGB: Der Spendenbetrug

Wissenswertes zu § 263 StGB: Der Spendenbetrug
13.01.20156459 Mal gelesen
Es gibt viele Verhaltensweisen, die den Straftatbestand des Betruges, § 263 StGB, erfüllen können. Einige davon sind höchst strittig, z. B. der so genannte Spendenbetrug.

Wissen Sie, was das Verschleifungsverbot ist? Nein? Wollen Sie es wissen? Dann folgen Sie mir hinab in die tiefsten Keller des juristischen Wahnsinns. Es geht um § 263 StGB, Betrug.

Das Verschleifungsverbot ist eine Reaktion des Bundesverfassungsgerichtes auf die immer wieder festzustellende Tendenz der Strafgerichte, Straftatbestände ins Unermessliche auszuweiten. Ein Bundesrichter hat das mal als "die pure Lust am Strafen" bezeichnet. Ich versuche mal ein vereinfachtes Beispiel:

Stellen Sie sich vor, es gäbe ein Gesetz, dass es unter Strafe stellte, Hunde zu schlagen, z. B. mit folgendem Wortlaut: "Wer einen Hund schlägt, wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft." Nun nehmen wir an, Sie würden angeklagt, einen Hund geschlagen zu haben. Die Beweisaufnahme vor Gericht kommt aber zu dem eindeutigen Ergebnis, dass Sie den Hund nur gestreichelt haben. Das Gericht verurteilt Sie trotzdem. Das begründet es in etwa so: Um einen Hund zu schlagen, genügt es, sich dem Hund aktiv körperlich zu nähern. Zack, sind Sie dran. Wie das?

Das Gericht hat einfach zwei Tatbestandsmerkmale miteinander "verschliffen". Das Wort "Verschleifung" kommt nämlich von "schleifen", nicht etwa von "Schleife". Das Gericht hat das Wort "schlagen" im Bezug auf Hunde vollständig sinnentleert, so dass es faktisch im Tatbestandsmerkmal "Hund" aufgeht. Das nennt das Bundesverfassungsgericht "Verschleifung", und die ist verboten. Von wegen Rechtssicherheit und so.

Sie meinen, so etwas gibt es in Wirklichkeit gar nicht? Deshalb mache ich Sie hier mit der Rechtsprechung zum so genannten Spendenbetrug vertraut. Der Spendenbetrug geht in etwa so: Sie nehmen eine Büchse, betteln irgendwelche Leute an und behaupten, das gesammelte Geld käme einem Streichelzoo zugute. In Wirklichkeit wollen Sie das Geld aber für sich behalten, um damit Alkohol und Schokolade zu kaufen. Ist nur ein Beispiel.

Das ist Betrug, sagt die Rechtsprechung: Hätten Sie die Wahrheit gesagt, hätten die Menschen Ihnen nämlich kein Geld gegeben. Dadurch hätten die Menschen einen wirtschaftlichen Nachteil erlitten. Klingt ganz einleuchtend, ist aber falsch: Denn den wirtschaftlichen Nachteil hätte das "Opfer" auch dann gehabt, wenn das Geld tatsächlich einem Streichelzoo zugute gekommen wäre. Weg ist weg, gleich wofür. Dieses Problem hat die Rechtsprechung dann auch gesehen, mochte aber trotzdem partout nicht vom Strafen lassen. Deswegen hat sie die so genannte "Zweckverfehlungslehre" begründet. Danach soll ein wirtschaftlicher Schaden auch dann vorliegen, wenn man den Zweck seiner Zahlung nicht erreicht, das Geld also nicht dem Streichelzoo, sondern Ihrem Alkoholkonsum zugute kommt.

Das Problem ist bloß: Das stimmt nicht. Denn die Fehlvorstellung, einem Streichelzoo etwas Gutes zu tun, ist kein wirtschaftlicher Schaden. Sie ist einfach nur ein Irrtum. Da haben wir sie wieder, die Verschleifung: Das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens ist bei dieser Logik gleichbedeutend mit dem Tatbestandsmerkmal des Irrtums, beide werden miteinander "verschliffen".

Wer nicht glaubt, dass Strafgerichte sich tatsächlich derartigen Unfug ausdenken, nur um Menschen bestrafen zu können, der kann die wissenschaftliche Abhandlung des Problems in einem Aufsatz der Dres. Fröba und Straube in StraFo 12/2014, Seite 500 ff nachlesen. Bei Fragen im Einzelfall wenden Sie sich unbedingt an den Strafverteidiger Ihres Vertrauens. Sie finden meine Daten im Kanzleiprofil.