Wie rette ich meinen Führerschein?

Strafrecht und Justizvollzug
12.10.20091298 Mal gelesen
Mit einem Verkehrsanwalt kann man wieder hoffen ...

Als Berufskraftfahrer ist der Verlust der Fahrerlaubnis eine ständige Bedrohung der beruflichen Existenz. Wer auf diesem Gebiet schon am Anfang Fehler macht, kommt unter Umständen später schwer wieder »auf die Beine« beziehungsweise auf die Straße. Wenn der Verkehrsanwalt zu spät eingeschaltet wird, wird es für ihn außerordentlich schwer, dem Mandanten erfolgreich zu helfen. Eine vorbeugende anwaltliche Beratung hilft, schwere Nachteile für den Betroffenen zu vermeiden.

Ein Beschluss des Amtsgerichts Segeberg sowie eine Entscheidung des Amtsgerichts Regensburg finden in letzter Zeit besondere Aufmerksamkeit: Beide Entscheidungen hatten vom Fahrverbot abgesehen, nachdem die betroffenen Fahrer an einer verkehrspsychologischen Maßnahme teilgenommen hatten. In einem Fall stand sogar ein Fahrverbot von zwei Monaten im Raum. Das Gericht hatte dennoch auf das Fahrverbot komplett verzichtet, denn die Teilnahme an der verkehrspsychologischen Maßnahme, eine anerkannte verkehrspsychologische Intensivberatung, ließ die Hoffnung zu, dass der Kraftfahrer sein Fahrverhalten jetzt nachhaltig ändern werde. Aufgrund der mit der verkehrspsychologischen Intensivberatung verbundenen Kosten hatte das Gericht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sogar auf die Erhöhung der Geldbuße verzichtet.  Die Entscheidungen sind für den verkehrsrechtlich spezialisierten Anwalt von großer praktischer Bedeutung. Während im Strafrecht mittlerweile der Nutzen einer verkehrspsychologischen Maßnahme unbestritten ist und eine Teilnahme in der Regel zur Abkürzung der Sperrfrist führt, wurden solche Maßnahmen bislang nicht zielgerichtet zur Vermeidung eines Fahrverbotes im Bußgeldverfahren genutzt.  Für Anwälte gilt daher die Devise: Öfter mal über den Tellerrand schauen und das Angebot anderer Berufssparten für den eigenen Erfolg nutzen.  Selbstverständlich sind verkehrspsychologische Maßnahmen kein Allheilmittel zur Abwendung des Fahrverbotes. Stets sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die erzieherische Wirkung und deren Nachhaltigkeit auf das Fahrverhalten des Betroffenen werden von den Gerichten weitgehend bejaht. Sinnvoll erscheint eine Kombination aus verkehrsanwaltlicher Verteidigung und verkehrspsychologischer Beratung.

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