Laut Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) reicht bereits eine Cannabis-/THC-Konzentration von 1,0 ng/ml Blut zum Entzug der Fahrerlaubnis aus.

Strafrecht und Justizvollzug
31.10.2014835 Mal gelesen
Nach dem Urteil des BVerwG fehlt die Fahreignung selbst bei gelegentlichem Konsum von Cannabis, wenn die Blutprobe eine THC-Konzentration von 1,3 ng/ml ergibt (BVerwG, Urteil. v. 23.10.2014, AZ: 3 C 3.13).

Zu trennen sind immer das Strafverfahren/Bußgeldverfahren von den Entscheidungen der Führerscheinstelle. Denn diese ist nicht an die Vorentscheidungen gebunden.

Das Gericht verlautbarte in einer Pressemitteilung vom 23.10.2014:

"Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass von einer ausreichenden Trennung von Cannabiskonsum und Fahren im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung nur dann ausgegangen werden kann, wenn ein gelegentlicher Konsument von Cannabis seinen Konsum und das Fahren in jedem Fall so trennt, dass eine cannabisbedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit unter keinen Umständen eintreten kann. Davon konnte beim Kläger nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts aufgrund des bei ihm festgestellten THC-Pegels nicht ausgegangen werden.

Der Kläger wandte sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Bei ihm wurde nach einer Verkehrskontrolle wegen des Verdachts, dass er unter der Wirkung von Cannabis gefahren sei, eine Blutprobe entnommen. Bei deren Untersuchung wurde ein Wert von 1,3 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), des psychoaktiven Wirkstoffs von Cannabis, im Blutserum gemessen. Daraufhin entzog das Landratsamt dem Kläger die Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums und fehlender Trennung dieses Konsums vom Fahren (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auch die Revision des Klägers zurückgewiesen. Es hat die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten der Konsum und das Fahren nur dann in der gebotenen Weise zeitlich getrennt werden, wenn eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nicht eintreten kann. Das Berufungsgericht durfte auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen beim Kläger von gelegentlichem Cannabiskonsum ausgehen. Ebenso wenig war zu beanstanden, dass es nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Ergebnis gelangte, dass bei ihm, wie der gemessene THC-Pegel zeige, eine ausreichende Trennung nicht gewährleistet ist. Gegen die im Revisionsverfahren als Tatsachenfeststellung nur eingeschränkt überprüfbare Annahme des Berufungsgerichts, dass eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blutserum nicht ausgeschlossen werden könne, hatte der Kläger keine revisionsrechtlich erheblichen Rügen erhoben.

Ohne Erfolg blieb auch sein Einwand, dass im Hinblick auf mögliche Messungenauigkeiten ein "Sicherheitsabschlag" vom ermittelten THC-Wert vorgenommen werden müsse.

BVerwG 3 C 3.13 - Urteil vom 23. Oktober 2014

Vorinstanzen:
VGH Mannheim 10 S 3174/11 - Urteil vom 22. November 2012
VG Freiburg 1 K 1587/09 - Urteil vom 17. März 2010"

Geklagt hatte ein Gelegenheitskonsument, bei dem aufgrund einer Verkehrskontrolle eine THC-Konzentration von 1,3 ng/ml im Blut nachgewiesen wurde.

Der Bayerische VGH dagegen geht in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, daß die Ungeeignetheit erst ab einem Wert von 2,0 ng/ml feststehe, Werte zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml können lediglich Anlaß für eine MPU sein (BayVGH, Beschl. v. 16.08.2006, Az. 11 CS 05.3394).

Gelegentlicher Konsum kann somit bereits zum Führerscheinentzug führen, ohne daß weitere Umstände hinzutreten müssen. An der Fähigkeit, zwischen Konsum und Fahren zu trennen fehle es immer dann, wenn der Kraftfahrer unter dem Einfluß einer Cannabiskonzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen davon ausgegangen werden muss, daß sich das Risiko von Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit erhöht habe (BayVGH, Beschl. v. 25.01.2006, AZ.: 11 CS 05.1711). Entscheidend ist also die Trennung von Fahren und Konsumieren. Denn nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (§ 11, Abs. 1, S. 1, § 2, i. V. m. Anl. 4, Nr. 9.2 der FeV) ist nicht nur der zum Führen von KFZ ungeeignet, der aktuell unter Drogeneinfluss steht, sondern auch der, bei dem nicht ausgeschlossen werden kann, daß er unter Einfluss entsprechender Substanzen, hier Cannabis, ein Fahrzeug führen wird.

Die etwaige Ungleichbehandlung zum Alkohol, bei der erst ab 1.1 Promille die absolute Fahruntüchtigkeit vorliegt, wurde bereits entschieden vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG, v. 21.12.2004, Az. 1 BvR 2652/03). Demnach gilt für Cannabis gem. § 24a StVG ein Grenzwert von 1,0 ng/ml. Die unterschieliche Behandlung von Alkohol und sonstigen Drogen sei begründet (Alkoholgrenzwert 0,5 Promille). Der Umstand, daß sich bei bestimmten Drogen anders als beim Alkohol die Dosis-Wirkungs-Beziehung derzeit nicht quantifizieren ließe, sei so gewichtig, daß er die unterschiedliche Regelung sachlich rechtfertige. Dies läßt sich auch auf verschreibungspflichtige Medikamente übertragen (Benzodiazepine, z. B. Diazepam).

Alkoholtätern, denen mit Strafurteil die Fahrerlaubnis entzogen wurde, mußten bisher erst dann zur MPU, wenn Werte ab 1,6 Promille festgestellt wurden (§ 13, Abs. 1, S. 1 Nr. 2 Buchst. d FeV). Der VGH Mannheim hat diese Grenze jedoch auf 1,1 Promille nach unten korrigiert und an das Strafrecht angepaßt (Beschl. v. 15.01.2014, Az. 10 S 1748/13).

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.

Mail:kanzlei@anwalthesterberg.de