Zeugen und Zeugenbefragung

Strafrecht und Justizvollzug
04.09.20141032 Mal gelesen
Der Zeuge spielt in den meisten Prozessen die entscheidende Rolle. Mit seiner Aussage stehen oder fallen Forderung oder Anklage. Seine Aussage entscheidet über Schicksale. Deshalb sollte die Zeugenaussage nicht dem Zeugen überlassen bleiben.

In ca. 85% aller Prozesse sind Zeugenaussagen entscheidend. Das gilt für sowohl für Strafverfahren, als auch für Zivilrechtsverfahren.

Während in Strafverfahren die Straftat durch die in der Anklage benannten Belastungszeugen nachgewiesen wird, benennen in einem Zivilprozess Kläger und Beklagte jeweils die Zeugen, welche die für sie jeweils günstigen Tatsachen beweisen sollen.

 

Ein Beispiel 1:

Herr O. behauptet von Herrn T. geschlagen worden zu sein, was T bestreitet. Weitere Personen, welche das Geschehen beobachtet haben, gibt es nicht.

Erhebt die Staatsanwaltschaft gegen Herrn T. nunmehr Anklage wegen Körperverletzung, dann ist Herr O. Zeuge der Körperverletzung. Zwar steht seine Aussage gegen die Aussage von Herrn T. Das Gericht kann aber trotzdem wegen Körperverletzung verurteilen, wenn es im Rahmen einer besonders vorsichtigen Beweiswürdigung zu der Überzeugung kommt, dass es Herrn O. mehr glaubt als Herrn T.

Dieses Ergebnis wird dann nachvollziehbar, wenn man bedenkt, dass ansonsten keine Strafe verhängt werden dürfte, wenn jeweils nur Täter und Opfer am Ort des Geschehens sind.

 

Aber:

Wenn Herr O. nun neben dem Strafverfahren gegen Herrn T. in einem Zivilprozess Schmerzensgeld wegen der Verletzung fordert, dann zeigt er damit ein finanzielles Interesse. Daraus wird deutlich, dass man immer auch im Blick haben muss, dass Herr O. Herrn T. auch fälschlicherweise verdächtigt, um ein Schmerzensgeld zu bekommen.

 

In einem Zivilprozess könnte Herr O. möglicherweise seiner Verpflichtung die Körperverletzung durch Herrn T. zu beweisen nicht nachkommen, weil er keinen "unabhängigen" Zeugen hat. In einem solchen Prozess kann er grds. nicht Zeuge in eigener Sache sein.

 

Ein Beispiel 2:

Wenn aber bei dem in Beispiel 1 genannten Fall ein Zeuge Z das Geschehen beobachtet hat, dann steht diese(r) Z sowohl im Strafverfahren, als auch im Zivilverfahren als Zeuge zur Verfügung. Vor Gericht muss dieser Zeuge aussagen.

 

Aber:

Wenn Herr O. einerseits wegen der Verletzung einen Schmerzensgeldprozess führt und andererseits die Zeugin Z seine Ehefrau ist, dann stellt sich die Frage, ob die Zeugin eine neutrale Aussage machen kann. Zum einen nimmt sie möglicherweise indirekt an dem Schmerzensgeld teil. Zum anderen haben sie und Herr O. immer und immer wieder über den Vorfall geredet, so dass aus einer Körperverletzung schnell auch mal eine gefährliche Körperverletzung wird, oder aber Details auftauchen, die anfangs von der Zeugin so gar nicht gesehen wurden.

 

Unterhalten sich Zeugen nach einem Vorfall darüber, was sie gesehen haben und was passiert ist, kommt es zu einer sog. Gruppenerinnerung. Bei einer Gruppenerinnerung werden zwar in der Gesamtanzahl mehr einzelne Details erinnert. Es kann aber nicht mehr unterschieden werden, wer sich an was erinnert hat. Es kommt zu einem Durchmischen sämtlicher Erinnerungseinzelteile. Das hat zur Folge, dass Aussagen von vielen verschiedenen Personen einer Gruppe wie eine Aussage zu behandeln sind.

 

Auf Grund einer Vielzahl von Problemen, die bei der Wahrnehmung, dem Speichern und dem Sich-Erinnern entstehen können, müssen Zeugen kritisch befragt werden.

 

Die Vorschriften der Prozessordnungen sind hinsichtlich der Art der Zeugenbefragung identisch (§ 396 Zivilprozessordnung, § 69 Strafprozessordnung):

1. Der Zeuge ist zu veranlassen, das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben.

2. Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem das Wissen des Zeugen beruht, sind nötigenfalls weitere Fragen zu stellen.

 

Die Prozessparteien haben jeweils im Anschluss an das Gericht ein eigenständiges Fragerecht.

 

Und mit der Ausübung dieses Rechts steht und fällt der Prozess!

 

Stellen Sie sich vor, Sie sind T. Ihnen wird eine Körperverletzung vorgeworfen. Dann mag es sein, dass im Beispiel 1 (ohne weiteren Zeugen) Sie wegen der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation freigesprochen werden oder das Verfahren eingestellt wird. Freispruch und Einstellung des Verfahrens stellen aber eher Ausnahmen dar. Der Regelfall ist die Verurteilung, wenn einmal angeklagt worden ist.

Läuft es also nicht so gut in Ihrem Prozess, dann müssen Sie alles unternehmen, um den "Opferzeugen" aus der Opferposition in die Täterposition zu drängen. Das geht aber nur über die Befragung.

 

Die Rechtsanwälte Stüwe & Kirchmann haben sich auf Zeugenbefragungen und die Anwendung der Kenntnisse der Zeugenpsychologie spezialisiert. In vielen Verfahren treten sie auch nur dann auf, wenn es um die Befragung von Hauptbelastungszeugen, Sachverständigen oder Berufszeugen (Polizei, Staatsanwälte, Richter etc.) geht.

Wenn Sie angeklagt werden gehen Sie zu einem Strafverteidiger. Wenn Sie ein arbeitsrechtliches Problem haben, dann gehen Sie zu einem Anwalt für Arbeitsrecht; bei familienrechtlichen Problemen zu einem Familienrechtler.

Aber wo gehen Sie hin, wenn es um eine Zeugenbefragung geht?

 

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