" Ein einziger Augenblick " - Film über Fahrerflucht

Strafrecht und Justizvollzug
18.06.20081879 Mal gelesen

Am 19.6.2008 läuft in den Kinos ein schon im Vorfeld sehr positiv besprochener Film an. Das Thema: Fahrerflucht.

Der deutsche Titel schildert die ganze Tragik. In Bruchteilen von Sekunden wird aus einem unbescholtenen, rechtskundigen (Anwalt!), nur etwas gestressten Bürger, der im Wagen zu schnell nach Hause rast, ein Täter. Ein Krimineller.
 
Sicher eine der großen Ängste eines jeden Autofahrers.
 
Der Fall: Der Fahrer fährt mit überhöhter Geschwindigkeit offenbar innerorts und überfährt ein spielendes Kind. Er fährt weiter.
 
Die deutsche juristische Sicht: Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit, fahrlässige Tötung, Unfallflucht. Als Konsequenz drohen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und in der Regel die Entziehung der Fahrerlaubnis.
 
Aufgrund der Unfallflucht tritt eine evtl. vorliegende Rechtschutzversicherung nicht ein.
 
Der Film schildert in ausgezeichneter Art und Weise die menschliche Tragödie sowohl auf Seiten der Angehörigen des Opfers, aber auch die Belastung des Täters (der im Verlauf des Filmes, da es nun mal Fiktion ist, erneut mit dem Fall konfrontiert wird).
Obwohl ich gerade erst in der letzten Woche einen Beitrag zum Thema Fahrerflucht aus weit geringerer Ursache hier veröffentlicht habe, halte ich es für wichtig noch einmal darauf hinzuweisen, wie Sie sich nach einem solchen Vorfall (in Deutschland) verhalten sollten.
 
Unfall mit Personenschaden - Unfallflucht?
 
  1. Sie halten, leisten Erste Hilfe, rufen die Polizei und dann ggf. den Notarzt.
  2. Im Gespräch mit der Polizei sollten Sie, da Sie mit Sicherheit unter Schock stehen, gar nichts sagen - außer den Angaben zur Person.
  3. Die Polizei kann Sie nicht zum "Pusten" zwingen, darf Sie aber zur Blutentnahme mitnehmen, um zu prüfen, ob Sie unter Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel stehen.
  4. Sie rufen Ihren Fachanwalt für Verkehrsrecht an, sicher hat er (so wie unsere Kanzlei) eine Notfallnummer für solche Zwecke. Derweil machen Sie sich eine Gedächtnisnotiz mit allem, was Ihnen zu dem Vorfall einfällt. Sollten Sie Zeugen haben, sollten diese das Gleiche tun. Die Aufzeichnungen sind zunächst NUR für Ihren Fachanwalt.
  5.  Wenn Sie als Unfallverursacher weitergefahren sind, können Ihnen Unfallflucht und unterlassene Hilfeleistung vorgeworfen werden (evtl. weitere Tatvorwürfe ergeben sich aus dem Zusammenhang: Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit, Trunkenheitsfahrt, Missachten der Vorfahrt usw.). Lassen Sie sich beraten. Entscheiden Sie sich zur Selbstanzeige, so machen Sie selbst keine Aussage, denn Sie sind dann anwaltlich vertreten.

Verständlicherweise mag es sein, dass Sie sich gegen eine Selbstanzeige entscheiden. Ihr Anwalt ist an die Schweigepflicht gebunden. Dass heißt, dass er selbst im Falle eine    fahrlässigen Tötung den Inhalt des mit Ihnen geführten Gespräches nicht preisgeben wird. Auf keinen Fall wird er Anzeige erstatten. Natürlich ergibt sich dann aus der Selbstanzeige eine Strafanzeige, aus der sich eine Verurteilung ergeben mag. Positiv für Sie vorzubringende Argumente, wie in dem klassischen Fall des dunkel gekleideten alkoholisierten Wanderers auf der Landstraße, wird Ihr Fachanwalt für Sie herausstellen. Wichtig ist jedoch für Sie, dass Sie nicht im Nachhinein durch 025108Zeugen belastet und damit der Fahrerflucht überführt werden. Nicht nur juristisch sondern auch menschlich ist die Selbstanzeige - aber unbedingt mit fachanwaltlicher Vertretung - meist der richtige Schritt.  

 
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