Fahrverbot abwenden - Was muss ein Arbeitnehmer darlegen ?

Strafrecht und Justizvollzug
17.03.200811746 Mal gelesen

Das Fahrverbot in einem Bußgeldbescheid darf für den Betroffenen keine unangemessene Härte bedeuten. Als unangemessene Härte, die das Fahrverbot verhindern kann, gelten nicht schon typische Unannehmlichkeiten wie der Zwang zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Berufliche Folgen können hingegen zu einem Wegfall des Fahrverbotes führen, wenn das Fahrverbot eine nicht auf zumutbare Weise abwendbare Existenzgefährdung zur Folge hätte. Das ist bei Arbeitnehmern bei einer konkret drohenden Kündigung des Arbeitsplatzes der Fall, die  auch nicht durch Absitzen des Fahrverbotes im Urlaub verhindert werden kann.  

Es reicht zumeist nicht aus, wenn der Arbeitnehmer den konkret drohenden Verlust seines Arbeitsplatzes nur behauptet. Insbesondere bei dem in vielen Fällen möglichen viermonatigen Vollstreckungsaufschub wird er sich zudem auf die Frage einstellen müssen, ob er in diesem Zeitraum nicht Urlaub nehmen kann um dann sein Fahrverbot zu verbüßen. Er sollte in der Lage sein, die im Falle eines Fahrverbotes drohende Kündigung durch die Vorlage einer "Arbeitgeberbescheinigung" unter Beweis zu stellen. Einige Gerichte verlangen zusätzlich die Vernehmung des Arbeitgebers als Zeuge. Letzteres kann manchmal vermieden werden, wenn bereits die "Arbeitgeberbescheinigung" die Umstände, die zu einer Entlassung des Betroffenen führen ausführlich genug darlegt. Für das Amtsgericht Lüdinghausen ist die alleinige Verlesung der Bescheinigung des Arbeitgebers jedenfalls immer dann ausreichend, wenn sich der Arbeitnehmer noch in der Probezeit befindet (AG Lüdinghausen, Beschl. v. 12.11.2007, 19 OWi-89 Js 1767/07-183/07). Das Oberlandesgericht Köln hat nun sogar klargestellt, dass es nicht die Sache des betroffenen Arbeitnehmers sei, über die Arbeitgeberbescheinigung hinaus, weitere Tatsachen für eine drohende Kündigung zu beweisen. Bei Zweifeln des Tatrichters am Wahrheitsgehalt eines solchen Schreibens des Arbeitgebers habe das Gericht diesen vor der Entscheidung über die Anordnung des Fahrverbotes zu befragen (OLG Köln, Beschl. v. 16.11.2007, 83 Ss OWi 82/07).   

Für manch einen Betroffenen ist die Einholung eines eindeutig auf eine Kündigung abzielenden Schreibens des Arbeitgebers natürlich eine heikle Angelegenheit. Nicht immer möchte man den Chef vorzeitig davon in Kenntnis setzen, dass ein Fahrverbot droht. In solchen Fällen kann es hilfreich sein, wenn nach Absprache der Rechtsanwalt des Betroffenen Kontakt mit dem Arbeitgeber aufnimmt und ihn über die Rechtslage und die Notwendigkeit einer solchen Arbeitgeberbescheinigung aufklärt. Oft ist es z.B. hilfreich, wenn der Chef weiß, dass es nicht auf die arbeitsrechtliche Zulässigkeit der für den Fall des Fahrverbotes anzudrohenden Entlassung ankommt. 

Ähnliche Grundsätze gelten übrigens auch für den Fall einer festen Arbeitsplatzzusage, die durch ein Fahrverbot gefährdet wäre. Bei allen Überlegungen eine Arbeitgeberbescheinigung einzuholen sollte man noch die Tatsache miteinbeziehen, dass die Chance auf ein Absehen vom Fahrverbot trotz Bescheinigung nur sehr gering ist, wenn man schon erhebliche, einschlägige Vorbelastungen hat oder der aktuelle Verkehrsverstoß extrem schwerwiegend war. Wiederholungstäter oder besonders rücksichtslose Fahrer müssen, so sagt es die Rechtssprechung, auch erhebliche berufliche Folgen durch die Verhängung eines Fahrverbotes in Kauf nehmen.

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Der Verfasser, Christian Demuth, ist als Rechtsanwalt nahezu ausschließlich auf dem Gebiet des Verkehrsstraf- und Bußgeldrechts tätig.