Schwarzer Aschermittwoch trotz Alkomat und guter Tipps

Strafrecht und Justizvollzug
05.02.20081553 Mal gelesen

Das Problem stellt sich keinesfalls nur in den Faschingstagen. Gerade wir hier im Norden sind ja über die tollen Tage recht brav, Weihnachts-, Betriebs- und (hoffentlich bald) auch wieder Grillparties bieten da größere Gefahren.

Ein für den Fachanwalt für Verkehrsrecht ärgerliches Thema findet sich dieser Tage jedoch zu Recht in den Medien (http://www.sueddeutsche.de/automobil/artikel/407/100307/).
Die Verwendung von Alkomaten oder Atemalkoholschnelltests, die nach Angaben der Hersteller eine bessere Abschätzung der aus einem bestimmten Trinkverhalten (Menge und Zeit) resultierenden Promillezahl und damit Fahrtüchtigkeit erlaubten als "Formeln".
Nun sei dahingestellt, wie diese genau diese Geräte, deren es mittlerweile eine Vielzahl gibt, tatsächlich sind. Allenfalls geben sie eine Orientierungshilfe über die Atemalkoholkonzentration zum Messzeitpunkt- z.B. am Tresen oder bei Einstieg in den Wagen. Wird der Fahrer alkoholisiert aufgegriffen, gilt ohnehin der Messwert der Polizei - zunächst "beim Pusten" und dann im Zweifel der Blutwert.

Die Verwendung dieser Geräte - leider ähnlich wie eine Vielzahl der in diesem Forum zum Thema Alkohol veröffentlichten Artikel - geht damit am eigentlichen verkehrsrechtlichen Problem vorbei. Aus Sicht des Mandanten kann es nicht darum gehen, zu tricksen und dann zu hoffen, dass diese oder jene Meßmethode angezweifelt werden kann.



Im fachanwaltlichen Alltag geht es meist um folgende Konstellationen:

- Aus dem Blutalkoholwert des Fahrers wird auf ein chronisches Alkoholproblem geschlossen, das generelle Zweifel an seiner Fahreignung aufkommen lässt.
- Der Fahrer ließ sein Vehikel stehen, wurde aber am nächsten Tag mit Restalkohol erwischt und verliert so den Führerschein.
- Der alkoholisierte Fahrer wird- möglicherweise vordergründig unverschuldet in einen Unfall verwickelt. Plötzlich geht es um den Versicherungsschutz, um eine Teilschuld usw.



Ein weiterer auch von Anwälten, die verkehrsrechtlich tätig sind, heruntergespielter Aspekt ist die "0-Promille-Grenze für Fahranfänger". Auch hier sollte es nicht darum gehen, ob es vielleicht doch möglich ist etwas zu picheln ohne juristisch verwertbar erwischt zu werden. Natürlich wird sich der Fachanwalt für Verkehrsrecht voll und ganz im Einzelfall für seinen Mandaten engagieren. Er kennt die Schwachstelen des Systems, weiß aber auch, dass vollmundig in Aussicht gestellte Lösungen im Ei9nzelfall nicht immer anwendbar sind. Das Tricksen im Vorfeld in Artikeln als Hauptlösungsansatz darzustellen wird der Sache und dem eigentlichen Interesse der Mandanten jedoch nicht gerecht.



Der Fachanwalt für Verkehrsrecht kann und wird seinen Mandanten engagiert vertreten. Nur ist klar: die Folgen in Form von Kosten, versicherungsrechtlichen Problemen, Fahrverbot oder Führerscheinentzug, ggf. Arbeitsplatzverlust, menschlichem Leid oder auch "nur" Punkten in Flensburg trägt am Ende weder der Autor eines vermeintlich mandantenfreundlichen Artikels noch der Hersteller des Alkomaten sondern der gutgläubige Mandant.