Drei auf einen Streich… (das Dilemma mit dem grünen Pfeil) oder von der hohen Wertigkeit der Wechsellicht- und Dauerlichtzeichen

Strafrecht und Justizvollzug
13.01.20081428 Mal gelesen

Drei, sechs, neun, zwölf, fünfzehn. So könnte man häufig mitzählen, wenn Rechtsabbieger bei grünem Pfeil abbiegen, ohne bei roter Lichtzeichenanlage (im Volksmund auch als Ampel bezeichnet) angehalten zu haben.

Drei Punkte in Flensburg auf einen Streich (und 50 Euro Geldbuße), wenn das Auge des Gesetzes wacht - das ist eine "Effektivität", die den Mandanten unserer Kanzlei oft völlig unbekannt ist. Fühlt sich dann noch ein Radfahrer oder Fußgänger behindert oder gar gefährdet - oder schätzt das Auge des Gesetzes die Situation so ein - erhöht sich die Geldbuße auf 60 bzw. 75 Euro.

Generell kann man an Lichtzeichenanlagen sehr gut punkten, was sich dann in der Summe - oder bei bestimmten Verstößen auch direkt - sehr ungünstig auf die Fahrerlaubnis auswirkt.

Am schnellsten büßt seine Fahrerlaubnis der Fahrer ein, der eine rote Ampel überfährt, die schon länger als 1 Sekunde auf rot steht. Doch auch bei kürzer bestehender Rotphase kann durch Gefährdung oder Sachbeschädigung die Voraussetzung für ein Fahrverbot geschaffen werden. Begleitet werden diese von doch empfindlichen Geldstrafen zwischen 125 und 200 Euro. Hinzu kommen jeweils gleich 4 Punkte.

Dass Lichtzeichenverstöße vom Gesetzgeber als besonders gravierend angesehen werden, erkennt man auch an der Klassifikation all dieser Delikte in der FaP-Kategorie (Führerschein auf Probe) A als "schwerwiegende Delikte".


Was heißt das für Sie?

  • Zunächst: stoppen Sie, bevor Sie am grünen Pfeil rechts abbiegen. (Vielleicht gehören Sie damit einer verkehrregelhörigen Minderheit an - es spart Ihnen aber Punkte!)
  • Nehmen Sie das Rotlicht -also die Ampel- ernst. Auch wenn Polizei- und Medienberichte immer wieder schildern, dass der Trend der Zeit dahin geht, eben doch noch bei dunkelrot rüberzuhuschen, weil man es eilig hatte, weil kein anderer da war. u.s.w.. Die Strafen sind empfindlich!
  • Wird Ihnen als Fahrzeughalter ein Anhörungsbogen zu einem mit Ihrem Wagen begangenen Verstoß an Lichtzeichenanlagen einschließlich des grünen Pfeils zugestellt, nehmen Sie ihn nicht auf die leichte Schulter. Beraten Sie sich gleich mit dem Fachanwalt für Verkehrsrecht, sofern Sie nicht gleich einen anderen Fahrer benennen. (Dann hat allerdings dieser den Ärger und die Konsequenzen).
  • Wenn Sie den Anhörungsbogen mit Photo erhalten und sich zu erinnern glauben, dass ein anderer Ihr Fahrzeug gefahren ist, blicken Sie auf das Photo. Zeigt es einen Fahrer mit rauschendem Vollbart macht es sich nicht gut, wenn Sie Ihre 19jährige Nichte als Fahrerin benennen. Dies kann ein Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung zur Folge haben. 
  • Auf keinen Fall sollten Sie - um die Sache anzukürzen - einfach antworten "Ich bin nicht bei Rot gefahren". Damit haben Sie dann juristisch bereits eingeräumt, dass Sie der Fahrer in der betreffenden Situation waren. Dann geht es um Blitzerfotos, Ampelschaltpläne, Zeugenaussagen usw.. Hier hilft Ihnen Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht. Günstiger ist es aber, zunächst Akteneinsicht nehmen zu lassen.
  • Insbesondere als Inhaber eines Führerscheins auf Probe sollten Sie vor Wechsellicht- und Dauerlichtzeichen einen gewissen Respekt entwickeln.