NSU-Pozess - Strafverteidiger werden im Gerichtsgebäude durchsucht

Strafrecht und Justizvollzug
10.05.2013400 Mal gelesen
Die Anwälte von Beate Zschäpe und den anderen Angeklagten im sogenannten NSU-Prozess werden am Montag wahrscheinlich gründlicher durchsucht als Zuschauer, Journalisten, Richter und Vertreter der Bundesanwaltschaft, wenn sie den münchener Justizpalast betreten.

Das Gericht hatte angeordnet, daß die Strafverteidiger an jedem Prozesstag einer gründlichen Leibesvisitation zu unterziehen sind. Zuschauer und Presse werden nur mittels Metalldetektors abgetastet. Begründet wird dies mit einer möglichen Erpressbarkeit.

Einer über ein normales Verfahren hinausgehenden Sicherheitsüberprüfung bedarf es jedoch nicht, auch wenn es sich hier um ein Verfahren handelt, dem sehr viel Aufmerksamkeit geschenkt wird, bei dem ggf. auch Mitglieder aus der rechten Szene anwesend sein können und 80 Nebenkläger, deren Angehörige und Unterstützer anwesend sind. Erpressbar ist grundsätzlich jeder, unabhängig von seiner Funktion im Strafverfahren.

Der Beschuldigte bzw. Angeklagte darf sich in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers bedienen. Dies ist in § 137 Abs. 1, S. 1 StP0 geregelt. Der Strafverteidiger ist dabei ein Organ der Rechtspflege, das der Wahrung der Rechte des Beschuldigten in einem rechtsstaatlichen Verfahren dient. Professionelle Strafverteidigung mit den prozessual erlaubten Mitteln ist keine Strafvereitelung. Dies schützt den Beschuldigten bereits im Ermittlungsverfahren, stellt sicher, daß er seine Rechte kennt, diese wahrnehmen und so z.B. von seinem Schweigerecht Gebrauch machen und Akteneinsicht nehmen kann.

Der eigentliche Grund für die besonders intensive Kontrolle der Strafverteidigung im sog. NSU-Prozess muß also ein institutionelles Misstrauen sein. Das ist eine nicht zu tolerierende Haltung gegenüber der Rolle der Verteidigung als Rechtspflegeorgan. Hinzu kommt, daß den Angeklagten hier eine Pflichtverteidigung gestellt werden muß, also ohne Verteidigung gar nicht verhandelt werden kann. Zschäpes Anwälte bezeichnen dies als eine "offenen Diskriminierung". Dieses Mißtrauen würde voraussetzen, daß man den Strafverteidigern unterstelle, sie würden mit den Zielen ihrer Mandantin oder dieser selbst sympathisieren.

Im Gegensatz zum amerikanischen Strafrecht, wo die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung wie im Zivilprozess Partei gegen bzw. für den Angeklagten ergreifen, soll die Staatsanwaltschaft objektiv ermitteln und der Rechtsanwalt den Beschuldigten waffengleich gegen den Strafanspruch des Staates verteidigen.

Wenn man aber die Strafverteidiger anders als übrige Verfahrensbeteiligte behandelt, so bringt man wohl den Anwälten Mißtrauen entgegen und setzt sie faktisch mit auf die Anklagebank. Das ist eine durch nichts zu rechtfertigende Verwechselung von professioneller Verteidigung mit Sympathiesantentum für den Angeklagten und dessen mutmaßliche Taten. Es schließt eine neutrale Auseinandersetzung zwischen Gericht und Verteidigung aus. Der Eindruck, das Gericht stehe der Verteidigung bereits zu Prozessbeginn skeptisch gegenüber, drängt sich auf, somit auch die Besorgnis der Befangenheit.

Die Verteidiger der Hauptangeklagten Beate Zschäpe stellten dann auch gegen den Vorsitzenden Richter einen Befangenheitsantrag aufgrund der Anordnung des Gerichts, die Verteidiger vor Betreten des Sitzungssaals besondern zu durchsuchen, nicht jedoch die Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizbedienstete oder Polizeibeamte. Der Prozess wird daher erst Montag weitergehen.

Unabhängig davon, ob die Öffentlichkeit, Medien, Nebenkläger (die von rund 60 Anwälten vertreten werden, die im Übrigen nicht durchsucht werden) oder Demonstranten vorliegend offensichtlich vorverurteilen und nur ein Schuldspruch diese befriedigen kann, muß jedem Angeklagten in einem rechtsstaatlichen Prozess die Schuld nachgewiesen werden.

Dies gilt für jeden Prozess und dieser wird insbesondere durch das Agieren der Rechtspflegeorgane bestimmt, die prinzipiell auf Augenhöhe stehen. Somit können nur alle (Richter, Staatanwaltschaft, Anwälte) einer körperlichen Untersuchung unterzogen werden, oder keiner. Den Strafverteidiger als Risiko für den Prozess zu erachten, erschüttert das Vertrauen in den Rechtsstaat.

 

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.

Mail:kanzlei@anwalthesterberg.de