Wann fährt man kriminell? – Die sieben Todsünden im Straßenverkehr

Strafrecht und Justizvollzug
01.11.20071912 Mal gelesen

Die immer höhere Verkehrsdichte führt ständig zu Situationen, in denen sich Verkehrsteilnehmer irgendwie gegenseitig behindern. Riskante Fahrmanöver sind an der Tagesordnung. Erstattet ein vermeintlich bedrängter Fahrer deswegen Anzeige, fällt einem schnell die Rolle des Beschuldigten in einem Strafverfahren zu. Doch kann man sich wirklich so leicht wegen Straßenverkehrsgefährdung oder Nötigung im Straßenverkehr strafbar machen?

Das Gesetz sagt nein. In erster Linie handelt ein Verkehrsteilnehmer, der vorsätzlich gegen eine Verkehrsregel verstößt und dadurch einen anderen behindert nur ordnungswidrig. Er bekommt ein Bußgeld aber keine Kriminalstrafe.
Die Schwelle zur Strafbarkeit soll erst dann überschritten sein, wenn eine der sieben in § 315c StGB aufgezählten Verhaltensweisen im Straßenverkehr vorliegt und dies außerdem zu einem "Beinahe-Unfall" geführt hat.

Als Todsünden gelten das grob verkehrswidrige und rücksichtslose
- Nichtbeachten der Vorfahrt
- Falsche Überholen oder sonst bei Überholvorgängen falsche Fahren
- Falsch Fahren an Fußgängerüberwegen
- Zu schnell Fahren an unübersichtlichen Stellen, Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen
- Nichteinhalten der rechten Fahrbahnseite an unübersichtlichen Stellen
- Das verwirklichte oder versuchte Wenden, Rückwärtsfahren, Fahren entgegen der Fahrtrichtung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen
- Das Unterlassen des Kenntlichmachens eines liegen gebliebenen Fahrzeuges auf ausreichende Entfernung zur notwendigen Sicherung 


Das von der Rechtsordnung zusätzlich geforderte Element des "Beinahe-Unfalls" bedeutet, dass die Verwirklichung des Unfalls nur noch vom reinen Zufall abhängt.

Bestimmte Verhaltensweisen können aber noch den Straftatbestand derNötigung erfüllen. Nötigung kommt in Betracht, wenn man dicht und bedrängend auf seinen Vordermann auffährt, seinen Hintermann absichtlich ausbremst oder einen unliebsamen Verkehrsteilnehmer abdrängt
Doch genügt es zum Erreichen der Strafbarkeit einer solchen Handlung noch nicht, dass man sie überhaupt begeht. Nach der Rechtssprechung ist als zusätzliches Kriterium erforderlich, dass die bedrängende Wirkung der eigenen verbotswidrigen Fahrweise auf den anderen Verkehrsteilnehmer eindeutig bezweckt ist. Die Bedrängung des anderen darf man nicht nur als bloße Folge der eigenen verbotswidrigen Fahrweise in Kauf genommen haben. Die Beeinträchtigung des anderen muss der Zweck der Fahrweise gewesen sein.

Eine Verurteilung wegen Nötigung ist daher nicht rechtens, wenn man "bloß" rücksichtslos gefahren ist, um schneller voranzukommen und eine Beeinträchtigung anderer als Folge seiner Fahrweise "nur" in Kauf genommen hat.

Ist eine der "sieben Todsünden" und zusätzlich das Merkmal "Beinahe-Unfall" erfüllt kann die riskante Fahrweise aber eine Strafbarkeit wegen - zumindest fahrlässiger - Gefährdung des Straßenverkehrs bedeuten.

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Hinweis des Verfassers:
Der Beitrag bezieht sich teilweise auf den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 9.8.2007 (5 Ss 130/07 - 61/07 I).