Ein Fahrverbot wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit darf nur gegen den Fahrer eines Kfz verhängt werden. Ist jemand ausschließlich als Fahrzeug-Halter von einem Bußgeldverfahren betroffen, ist die Verhängung eines Fahrverbotes gegen ihn sogar dann unzulässig, wenn er zuvor immer wieder beharrlich gegen bußgeldbewehrte Halterpflichten verstoßen hat.
Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hingewiesen (Beschluss vom 12.07.2007, 4 Ss OWi 428/07).
In der Entscheidung des OLG Hamm ging es um einen Transport-Unternehmer, der als Halter wegen der Inbetriebnahme eines LKW trotz Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch mangelhafte Bremsen sowie Überladung vor dem Amtsrichter zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot verurteilt worden war. Der Betroffene war wegen ähnlicher Pflichtverletzungen in vier zurückliegenden Jahren schon acht mal zu einem Bußgeld herangezogen worden.
Das OLG Hamm hatte im aktuellen Fall, in dem der Betroffene Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt hatte, die Verhängung der Geldbuße durch das Amtsgericht bestätigt, jedoch das Fahrverbot aufgehoben.
Das Amtsgericht hatte insoweit übersehen, dass die alleinige gesetzliche Grundlage für ein Fahrverbot im OWi-Verfahren, § 25 Straßenverkehrsgesetz (StVG), ihrem Wortlaut nach ein Fahrverbot nur wegen einer groben oder beharrlichen Pflichtverletzung eines Kraftfahrzeugführers vorsieht. Sonstige mögliche Mitverantwortliche, die das Kfz nicht geführt haben, werden von dieser Vorschrift nicht erfasst. Eine Verletzung von Halterpflichten kann somit für die Verhängung eines Fahrverbotes niemals ausreichen.
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Hinweis: Der Verfasser ist hauptsächlich als Verteidiger im Bereich des Verkehrsstrafrechts, einschließlich Verkehrsordnungswidrigkeiten, tätig.