Na, wo fahren sie denn? (Noch etwas, was man auf der Beschleunigungsspur der Autobahn NICHT tun darf: Halten!)

Strafrecht und Justizvollzug
07.09.20071203 Mal gelesen

Die Fahrerin eines PKW hielt auf der Beschleunigungsspur der Autobahn, weil sie nicht wusste, in welche Richtung sie fahren sollte und sich erst orientieren wollte. Ein LKW fuhr auf. Es hatte sich offenbar um eine aufgrund einer Baustelle komplexe Verkehrssituation gehandelt. Die PKW-Fahrerin ging in der Berufung vor dem OLG Frankfurt a. M (Az.: 2-2-017/99) gegen eine Quote (Schuld- und Kostenverteilung) von 60% für den LKW-Fahrer und 40% für sich vergeblich vor. Es wird im Urteil darauf verwiesen, dass die Schuld des LKW-Fahrers größer sei, da von seinem Fahrzeug die größere Betriebsgefahr ausgehe und er freie Sicht auf den Anhaltevorgang gehabt habe.

Also gilt auch hier eine Ausnahme von der Regel, dass der Auffahrende 100% der Schuld und damit der Kosten trage.

Warum?
§12 Abs. 1 Ziffer 3 StVO verbietet das Halten auf Autobahnen. Dieses Halteverbot, das Fluss und Sicherheit des Verkehrs auf Autobahnen dient, erstreckt sich auch auf Anschlussstellen und damit auch auf die Abbiege- und Einfädelspur. Dabei wird unter Anhalten jede gewollte, nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlasste Fahrtunterbrechung auf der Fahrbahn verstanden.

Was ist (neben dem Halteverbot auf Beschleunigungsspuren und Autobahnein- und Ausfahrten) hieraus zu lernen?

Nicht bei jedem Auffahrunfall kann Ihnen als Auffahrenden die volle Schuld zu Recht zugeschrieben werden. Umgekehrt können Sie sich nicht darauf verlassen, dass Sie automatisch als Opfer eines Auffahrunfalls vollen Schadenersatz erhalten. Es lohnt sich - gerade wie aus den Details des zitierten Prozesses hervorgeht - vor Einlassungen bei der Polizei seinen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu konsultieren. Sichern Sie Beweise und Zeugen. Selten ist "die Sache 100%ig klar", vermeiden Sie, dass sie es durch Ihre Aussagen im gegnerischen Sinne wird!