Drogenfahrt: Geringfügige Überschreitung der Nachweisgrenze allein genügt nicht für Fahrlässigkeit

Drogenfahrt: Geringfügige Überschreitung der Nachweisgrenze allein genügt nicht für Fahrlässigkeit
23.09.20122015 Mal gelesen
Nach § 24a Abs. 2 StVG handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines „anderen berauschenden Mittels“ ein Kraftahrzeug im Straßenverkehr führt. Welche Mittel das sind, besagt die Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG. Der Betroffene muss mindestens fahrlässig gehandelt haben.

Um welche berauschenden Mittel es sich handelt, besagt die Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG. Es sind Cannabis (Tetrahydocannabinol [THC]), Heroin (Morphin) , Morphin (Morphin], Kokain (Benzoylecgonin), Amphetamin (Amphetamin), Designer-Amphetamin (Methylendioxyethylamphetamin [MDE]) und Designer-Amphetamin (Methylendioxyethylamphetamin [MDMA]). Eine der genannten Substanzen muss in einer dem Fahrer entnommenen Blutprobe nachgewiesen sein, und zwar in einer Konzentration, die es als möglich erscheinen lässt, dass der Verkehrsteilnehmer in seiner Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war. Darüber hinaus müssen die Feststellungen des Tatgerichts immer auch Vorsatz oder Fahrlässigkeit belegen

Ersttätern droht eine Geldbuße in Höhe von 500,- EUR sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Häufig führt die Drogenfahrt überdies zu Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach der Fahrerlaubnisverordnung (FeV).

Damit der Betroffene nach § 24a Abs. 2 StVG wegen der Drogenfahrt belangt werden kann, muss ihm aber nachgewiesen werden, dass er vorsätzlich oder zumindest fahrlässig (§ 24a Abs. 3 StVG) gehandelt hat. Fahrlässig handelt, wer in zeitlicher Nähe zum Beginn der Fahrt die Droge konsumiert hat und sich dennoch ans Steuer gesetzt hat, obwohl er erkannt hat oder zumindest hätte erkennen können, dass der Wirkstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert abgebaut ist. Dem Betroffenen muss also nachgewiesen werden können, dass er mit der Möglichkeit der fortdauernden Wirkung des Rauschmittel gerechnet hat oder diese zumindest hätte erkennen können und müssen.

Hier krankten bislang viele Verurteilungen daran, dass die vom Bußgeldrichter zur Fahrlässigkeit getroffenen Feststellungen nicht ausreichten, den Vorwurf zu tragen. Diese Urteile gingen nämlich bei einer Überschreitung der von der sog. Grenzwertkommission herausgegebenen analytischen Grenzwerte (THC = 1 ng/ml; Morphin = 10 ng/ml; BZE = 75 ng/ml; XTC = 25ng/ml; MDE = 25ng/ml; Amphetamin = 25 ng/ml) automatisch von einem fahrlässigen Verstoß gegen § 24a StVG aus und ließen weitere Feststellungen zur subjektiven Erkennbarkeit der Drogenwirkung einfach außen vor.

Gerichte müssen sich mit der Erkennbarkeit der Drogen-Beeinflussung auseinandersetzen

Eine aktuelle Entscheidung des OLG Hamm (Beschl. v. 15.6.2012, Az.: III-2 RBs 50/12) schiebt dieser schlichten Sichtweise einen Riegel vor. Das OLG weist darauf hin, dass es an der Erkennbarkeit der Drogenwirkung für den Betroffenen durchaus fehlen kann, wenn der analytische Grenzwert nur geringfügig überschritten wird und zwischen der Einnahme der Droge und der Fahrt längere Zeit vergehen. Der Tatrichter ist daher in solchen Fällen gehalten, nähere Feststellungen dazu zu treffen, ob der Betroffene bei Fahrtantritt tatsächlich die Vorstellung hatte oder zumindest hätte haben können und müssen, dass er noch unter der Wirkung des Rauschmittels stand. Die Vorstellung des Täters hat das Gericht unter Zuhilfenahme sämtlicher zu Verfügung stehender Beweismittel zu würdigen. Von Bedeutung ist dabei, wie lange der letzte Konsum vor der Fahrt zurücklag. Je höher die festgestellte Wirkstoffkonzentration ist, desto eher wird der Betroffene mit einer Beeinflussung noch zu rechnen gehabt haben. Auch die Vereinbarkeit einer vermeintlichen Aussage des Betroffenen zum Zeitpunkt des letzten Konsums zur Höhe der festgestellten Konzentration kommt eine entscheidende Bedeutung zu. Ausfallerscheinungen wie eine unsichere "Finger-Nase-Prüfung" oder Unsicherheiten beim spontanen Wenden lassen nicht zwangsläufig den Schluss auf fahrlässiges Verhalten des Betroffenen zu, sondern nur dann, wenn festgestellt werden kann, dass dem Betroffenen diese Werte hätten auffallen müssen und er daraus schließen musste, dass diese auf einem Drogenkonsum beruhen. Ein festgestellter 5 Sekunden dauernder grobschlächtiger Drehnystagmus ist noch keine "Ausfallerscheinung", weil dies dem Ausschlag eines Auges bei einem nüchternen Menschen entspricht.

Tipp

Wie immer, in Bußgeld oder Strafverfahren stehen Betroffene besser da, wenn sie die goldene Regel beherzigen, niemals gegenüber der Polizei auszusagen. Nur so kann sicher verhindert werden, dass man sich zum Beweismittel gegen sich selbst macht und mögliche Verteidigungsansätze verbaut werden.

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Der Verfasser, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Demuth, vertritt schwerpunktmäßig Menschen bei Problemen im Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie in Fahrerlaubnisangelegenheiten - bundesweit. Weitere Infos: www.cd-recht.de