Blutprobe genügt nicht zum Nachweis strafbarer Drogenfahrt

Blutprobe genügt nicht zum Nachweis strafbarer Drogenfahrt
09.09.20127558 Mal gelesen
Anders als bei Alkohol kann der Nachweis der Fahruntüchtigkeit infolge des Genusses von Drogen nicht allein durch die bei einer Blutprobe nachgewiesene Wirkstoffkonzentration erbracht werden. Für Drogen existiert kein Grenzwert, der zur Annahme von Fahruntüchtigkeit führt.

Egal wie hoch die im Blut oder Urin nachgewiesene Menge der wirksamen Substanz einer Droge wie Kokain oder Amphetamin auch sein mag, sie allein reicht zum Nachweis eines strafrechtlich relevanten Verhaltens nicht aus.

Es müssen darüber hinaus bestimmte Ausfallerscheinungen des betreffenden Fahrers festgestellt werden, die im konkreten Einzelfall sicher belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig war sein Fahrzeug über eine längere Strecke im Straßenverkehr, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern. Dafür reicht die Nennung bloß allgemeiner Merkmale des Drogenkonsums nicht aus.

Darauf weist erneut der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung vom 21.12.2011, (Aktenzeichen: 4 StR 477/11) hin:

Mit diesem Beschluss stellte der 4. Strafsenat des BGH auf die Revision eines Autofahrers, der nach Kokainkonsum in einen Verkehrsunfall geraten und deshalb vom Tatrichter noch gemäß § 316 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verurteilt worden war, das Verfahren gegen diesen Fahrer nach § 154 Abs. 2 StPO ein.

Eine zwei Stunden nach dem Unfallereignis beim Angeklagten entnommene Blutprobe enthielt Benzoylecgonin in einer Konzentration von 387 ng/ml und Kokain in einer Konzentration von 14,6 ng/ml. Bei der Blutentnahme schien der Angeklagte "leicht beeinflusst" zu sein. Das Landgericht hat den Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahruntüchtigkeit schon deshalb als erbracht angesehen, weil der von der Grenzwertekommission empfohlene Grenzwert für Benzoylecgonin von 75 ng/ml um das Fünffache überschritten war.

Zur Begründung seiner Entscheidung führt der BGH aus: 

Anders als bei Alkohol kann der Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit gemäß § 316 StGB nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden. Gesicherte Erfahrungswerte, die es erlauben würden, bei Blutwirkstoffkonzentrationen oberhalb eines bestimmten Grenzwertes ohne Weiteres auf eine rauschmittelbedingte Fahrunsicherheit zu schließen, bestehen nach wie vor nicht Es bedarf daher neben dem positiven Blutwirkstoffbefund noch weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des betreffenden Kraftfahrzeugführers soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern

Das ohne eine phänomengebundene Schilderung mitgeteilte Erscheinungsbild des Angeklagten ("leicht beeinflusst") reicht dazu nicht aus.

Die sog. Analytischen Grenzwerte bezeichnen lediglich Messwerte, die mindestens erreicht sein müssen, damit eine Blutwirkstoffkonzentration bei Anwendung der Richtlinien der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie als qualitativ sicher nachgewiesen und quantitativ richtig bestimmt gelten kann. Da diese Grenzwerte keine Aussage über eine Dosis-Blutkonzentrations-Wirkungs-Beziehung enthalten, lässt ihre Überschreitung für sich genommen noch keinen zuverlässigen Rückschluss auf eine im konkreten Fall gegebene, eine Strafbarkeit nach § 316 StGB begründende rauschmittelbedingte Fahrunsicherheit zu.

Hinweis:

Auch wenn der im zugrunde liegenden Fall betroffene Autofahrer zu Recht einer strafrechtlichen Verurteilung entgangen ist. Als aktenkundiger Konsument von Kokain droht im Ungemach von Seiten der Fahrerlaubnisbehörde. Diese hat nach der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) schon bei Besitz harter Drogen die Fahreignung anzuzweifeln und deshalb Fahrerlaubnis zu entziehen. Ohne medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) erhält der Betroffene keine neue Fahrerlaubnis.

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Der Verfasser, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Demuth, vertritt bundesweit Menschen in Verkehrsstraf- und Bußgeldverfahren sowie im Fahrerlaubnisrecht: Weitere Info: www.cd-recht.de