Kein Fahrverbot nach Promillefahrt eines selbständigen Ein-Mann-Unternehmers

Kein Fahrverbot nach Promillefahrt eines selbständigen Ein-Mann-Unternehmers
04.08.2012711 Mal gelesen
Wenn im Einzelfall die Existenzgefährdung des Betroffenen durch ein Fahrverbot nicht auszuschließen ist, kann das Gericht im Bußgeldverfahren sogar nach einem Verstoß gegen die 0,5-Promille-Grenze von der Verhängung des eigentlich vorgesehenen Fahrverbots absehen.

Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Strausberg vom 30.05.2012 hervor, dass einen selbständigen Fliesenleger, der ständig und durchgängig für die Annahme von Aufträgen im gesamten Bundesgebiet bereit sein muss, für den die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausgeschlossen ist und der keine Urlaubsmöglichkeit hat, von dem an sich vorgesehenen Fahrverbots verschont hat. Die Regelgeldbuße wurde auf 1000,- € verdoppelt. Eintragungen im Flensburger Verkehrszentralregister lagen im Fall des Fliesenlegers nicht vor.

Dem Mann war vorgeworfenen worden, nachts einen LKW mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,40 mg/l im öffentlichen Straßenverkehr gelenkt zu haben. Dies entspricht einer Blutalkoholkonzentration von ungefähr 0,8 Promille.

Nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid hat der Betroffenen über seinen Verteidiger vorgetragenen, ein Fahrverbot von einem Monat würde in existenzgefährdender Weise in seine berufliche Tätigkeit als selbstständiger Fliesenleger eingreifen. Er bestreite seine Existenzgrundlage aus den Einkünften eines Ein-Mann-Unternehmens als Fliesenleger. Seine Arbeitsorte seien im gesamten Bundesgebiet verstreut. Er könne seine Tätigkeit nur ausüben, wenn er seine Arbeitsorte mit seinem Transportfahrzeug erreiche, da zu seiner Arbeit auch zwingend der Transport der benötigten Baumaterialien gehöre. Aufgrund der schlechten Konjunkturlage im Winter 2010/2011 sei er gegenwärtig auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen. Aus dieser Situation könne er nur heraus finden, wenn er ständig und durchgehend bereit sei, Aufträge im gesamten Bundesgebiet anzunehmen. Aus diesem Grund dürfe er es sich nicht erlauben, einen Monat lang wegen des fehlenden Führerscheins keine Aufträge mehr entgegenzunehmen. Gegenwärtig sei es ihm aufgrund der geringen Einkünfte auch nicht möglich, einen Fahrer zu beschäftigen.

Der Bußgeldrichter betrachtete diese Einlassung des Betroffenen letztlich als nicht zu widerlegen.

Das Gericht ist daher insgesamt davon ausgegangen, dass eine Existenzgefährdung des Betroffenen durch ein Fahrverbot nicht auszuschließen ist und hat den Betroffenen gem. § 25 Abs.1 Satz 2 StVG von der Verhängung des an sich vorgesehenen Fahrverbots verschont.

Um dem Betroffenen jedoch nachhaltig die abstrakte Gefährlichkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen, hat das Gericht die nach dem Bußgeldkatalog an sich verwirkte Regelbuße in Höhe von 500,00 Euro verdoppelt.

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Der Beitrag nimmt Bezug auf AG Strausberg, Urteil vom 30.05.2012, 14 OWi 282 Js-OWi 3933/11 (113/11).

Der Verfasser, Christian Demuth, ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht und verteidigt schwerpunktmäßig Menschen in Verkehrsstraf- und Bußgeldverfahren - Bundesweit. Weitere Infos: www.cd-recht.de