§ 266a StGB – Scheinselbstständigkeit - Statusklärung: Zur Konkurrenz von Straf- und Sozialgerichtsverfahren

Strafrecht und Justizvollzug
07.07.20122535 Mal gelesen
Ein Arbeitgeber, der der Einzugsstelle den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge vorenthält, kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden (§ 266a Abs. 1 StGB). Die Statusklärung fällt aber in die Fachkompetenz der Sozialbehörden. Ein Dilemma?

Der Straftatbestand des § 266a StGB betrifft nicht nur die Fälle, in denen der Arbeitgeber für seine ordnungsgemäß angemeldeten Arbeitnehmer Beitragszahlungen vorenthält (z.B. aufgrund fehlender Liquidität). Die Vorschrift wird auch angewendet, wenn Mitarbeiter gar nicht erst angemeldet, sondern als Subunternehmer, Honorarkräfte, freie Mitarbeiter o.ä. eingestuft werden, obwohl sie in Wahrheit abhängig beschäftigt sind.

Die Anwendung dieser Bestimmung kann in der Praxis auf ein verfahrenstechnisches Dilemma stossen: Die Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und echter Selbständigkeit ist im Einzelfall schwierig. Die Rechtsprechung ist kaum noch überschaubar. Selbstverständlich gibt es eindeutige Missbrauchsfälle. Wenn z.B. ausländische Erntehelfer an sechs Tagen in der Woche je 10 oder mehr Stunden am Tag bei der Spargel- oder Weinernte helfen, kann man nicht von selbstständiger Tätigkeit sprechen. Bei Aushilfsfahrern z.B. sieht die Sache aber schon schwieriger aus. Die Sozialgerichte lassen hierfür unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Selbstständigkeit zu. Die Abgrenzungskriterien sind nicht immer klar und eindeutig. Rechtssicherheit bietet eine sogenannte Statusklärung. Hierfür sind aber die Rentenversicherungsträger und Krankenkassen und - soweit deren Entscheidungen angefochten werden - die Sozialgerichte zuständig.

Nun kommt es nicht selten vor, dass die Ermittlungsbehörden der Zollverwaltung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) und die Staatsanwaltschaften das Ergebnis einer Statusklärung nicht abwarten, sondern unverzüglich ein Strafverfahren einleiten und im Zweifel auch Anklage erheben. Strafverfahren sind von den Prüfverfahren der Sozialbehörden unabhängig. Außerdem laufen sie zügiger, als die oft umständlichen Verwaltungsverfahren. Anders ausgedrückt: Ein Unternehmer findet sich unversehens auf der Anklagebank vor dem Strafrichter, obwohl die Statusklärung noch gar nicht abgeschlossen ist.

Auch der Strafrichter steckt in einem Dilemma. Er muss über einen Sachverhalt entscheiden, der auch in die Zuständigkeit anderer Fachbehörden und Gerichte fällt und für die ihm in vielen Fällen wohl auch die Fachkompetenz fehlt. Somit drohen widersprüchliche Entscheidungen. D.h. der Arbeitgeber wird für das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen bestraft, das Sozialgericht stellt aber später aber fest, dass die Beiträge gar nicht geschuldet wurden.

Das Hauptziel der Verteidigung in solchen Strafverfahren besteht deshalb darin, die Staatsanwaltschaft bzw. den Strafrichter zu einer Einstellung des Verfahrens oder zumindest zu einer Aussetzung der Ermittlungen zu bewegen, damit die Fachbehörden die verbindliche Klärung vornehmen können.

Ein Beispiel für eine erfolgreiche Argumentation findet sich in einem Aussetzungsbeschluss des Amtsgerichts Kasse vom 02.05.2012. In diesem Verfahren hatte die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben, obwohl noch nicht einmal ein Beitragsbescheid erlassen worden war. Nach drei Verhandlungstagen und umfangreicher Beweisaufnahme kam das Gericht zu der Einsicht, dass die Kernfrage von den Sozialversicherungsträgern und den Sozialgerichten geklärt werden muss. Das Verfahren wurde vorläufig ausgesetzt. 

In der Begründung des Beschlusses findet sich der deutliche Hinweis des Richters, dass sich nach Anhörung der Zeugen und des Angeklagten die Frage stelle, ob und inwieweit auf diesen Sachverhalt mit strafrechtlichen Mitteln zu reagieren ist, dessen Regelung und Beantwortung im wesentlichen im Bereich der Sozial- und Wirtschaftspolitik zu suchen ist.

Amtsgericht Kassel - Aussetzungsbeschluss vom 02.05.2012


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