Für die Strafbarkeit einer Drogenfahrt müssen Drogenenthemmungsmerkmale sicheren Schluss auf konkrete Fahruntüchtigkeit zulassen

Für die Strafbarkeit einer Drogenfahrt müssen Drogenenthemmungsmerkmale sicheren Schluss auf konkrete Fahruntüchtigkeit zulassen
30.06.2012573 Mal gelesen
Bei einer Drogenfahrt kann nicht allein aus der im Blut gemessenen Wirkstoffkonzentration des Rauschmittels auf die Fahruntüchtigkeit geschlossen werden. Es bedarf weiterer aussagekräftige Beweisanzeichen, die über die Drogenwirkung hinaus, den sicheren Schluss auf die Fahrunsicherheit zulassen.

Darauf weist das Saarländische Oberlandesgericht in einer Revisionsentscheidung vom 28.10.2010 hin.

Das OLG hob damit ein Urteil des Amtsgerichts Saarlouis auf, das einen Mann nach dem Genuss von Cannabis wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt und ihm zugleich die Fahrerlaubnis entzogen hatte. Er war mittags bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle der Polizei durch einem starken Marihuana-Geruch, wässrig glänzende Augen, gerötete Bindehäute, einen schleppenden Gang, ein Schwanken im Stand sowie eine verwaschene Aussprache aufgefallen. Zudem hatte der Mann verzögert reagiert, einen schläfrigen Eindruck hinterlassen und Konzentrationsstörungen aufgewiesen. Bei den von den Beamten durchgeführten Tests hatte sich eine fehlende Lichtreaktion der Augen und ein Fingerkuppenzittern bei ausgestreckten Armen gezeigt. Eine im Anschluss an die Kontrolle von einem Arzt mit Einverständnis des Angeklagten durchgeführte Pupillenlichtreaktionsüberprüfung hatte ergeben, dass die Pupillen  träge reagierten. Die gerichtsmedizinische Auswertung der entnommenen Blutprobe hatte eine Wirkstoffkonzentration von 0,001 mg/l Tetrahyclrecannabinol ergeben.

Diese vom Amtsgericht festgestellten Beweisanzeichen haben den OLG-Richtern nicht genügt, um die das Vorliegen relativer Fahruntüchtigkeit des Angeklagten infolge des Cannabiskonsums zu belegen.

Zwar habe der Amtsrichter richtig gesehen, dass mangels eines bestehenden Grenzwertes für eine rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit bei Cannabis auf das  konkrete rauschmittelbedingte Leistungsbild des Angeklagten abgestellt werden musste. D.h., es müssen über die Wirkstoffkonzentration im Blut hinaus noch solche Tatsachen festgestellt werden können, die über die allgemeine Drogenwirkung hinaus den sicheren Schluss zulassen, dass der Angeklagte in der konkreten Verkehrssituation fahrunsicher gewesen ist. Die Anforderungen an Art und Ausmaß drogenbedingter Ausfallerscheinungen können dabei umso geringer sein, je höher die im Blut festgestellte Wirkstoffkonzentration ist.

Zudem war ein vom Gericht bestellter Sachverständiger aus naturwissenschaftlicher Sicht von drogenbedingter Fahruntüchtigkeit ausgegangen.

Das OLG bemängelte, dass die von dem Amtsgericht festgestellten Beweisanzeichen und auch die Ausführungen des Sachverständigen weder für sich allein noch in der Gesamtschau genügen, um die Annahme (relativer) Fahruntüchtigkeit des Angeklagten zu rechtfertigen. Insbesondere fehlten im amtsrichterlichen Urteil Feststellung dazu, wie sich die beschriebenen Beweisanzeichen konkret auf die fahrerische Leistungsfähigkeit des Angeklagten ausgewirkt hatten. So lassen sich aus der festgestellten Verlangsamung der Pupillenreaktion bei Lichteinfall, ohne darüber hinausgehende Feststellung zu einer einer konkreten Beeinträchtigung der Sehfähigkeit - keine hinreichenden Schlüsse auf die Fahrtüchtigkeit ziehen. Auch sei das leichte Schwanken im Stand  noch nicht als eine derart deutliche motorische Ausfallerscheinung zu werten, dass sie allein oder in der Gesamtschau mit den übrigen Auffälligkeiten einen hinreichend sicheren Schluss auf die fahrerische Leistungsfähigkeit des Angeklagten zuließe. Auch die Konzentrationsstörungen", die "verzögerten Reaktionen", die "verwaschene Aussprache" und der "schleppender Gang" sind abgesehen davon, dass sie verfälschender subjektiver Einschätzung der Befunderheber weiten Raum lassen und von daher in ihrem Wert eingeschränkt sind, ebenfalls nicht hinreichend aussagekräftig. Zwar können auch diese Auffälligkeiten auf den festgestellten Drogenkonsum zurückführbar sein. Hinreichend zwingend ist dies aber nicht. So könnte die Schläfrigkeit des Angeklagten auch auf einem Schlafentzug beruhen. Auch müssten diese Auffälligkeiten zunächst mit dem Zustand des Angeklagten im unberauschten Zustand verglichen werden. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte auch ansonsten und insbesondere in ihn belastenden Situationen - wie der gegenständlichen Polizeikontrolle - entsprechende Verhaltensweisen zeigt.

Schließlich waren nach Ansicht des OLG Senats auch die Ausführungen des Sachverständigen zu den Beeinträchtigungen aufgrund des festgestellten Drogenkonsums nicht geeignet, um den hinreichend sicheren Rückschluss auf eine rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit zu erlauben. Sie erschöpften sich nämlich in einer allgemeinen Beschreibung der Auswirkungen des Konsums von Cannabis.

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OLG Saarland, Beschl. v. 28.10.2010 - Ss 104/10 (141/10)

Der Verfasser, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Demuth, ist bundesweit auf die Vertretung von Menschen in Verkehrsstraf- und Bußgeldverfahren spezialisiert: weitere Infos unter: www.cd-recht.de