Ausnahme vom Fahrverbot bei Überschreitung der 30 km/h-Begrenzung innerorts

Ausnahme vom Fahrverbot bei Überschreitung der 30 km/h-Begrenzung innerorts
26.06.2012591 Mal gelesen
Das Gericht kann ausnahmsweise auf die Verhängung eines Fahrverbotes verzichten, wenn der Betroffene geltend macht, das die Geschwindigkeit auf 30 km/h beschränkende Verkehrszeichen innerhalb einer Ortschaft aufgrund eines Wahrnehmungsfehlers übersehen zu haben (sog. Augenblicksversagen).

Dies ist unter Umständen sogar dann möglich, wenn die grundsätzlich innerorts geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h vom Betroffenen noch erheblich überschritten wurde.

Allerdings muss der Tatrichter dann ausführliche Feststellungen dazu treffen, weshalb gerade für den konkreten örtlichen Straßenabschnitt die Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet war und ob sich diese Gründe für Begrenzung auf 30 km/h dem Betroffenen nicht ohnehin hätten aufdrängen müssen.

Darauf hat das OLG Bamberg in einem Beschluss vom 1.6.2010 hingewiesen.

Im zugrunde liegenden Fall hat das Amtsgericht einen Autofahrer wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 360 Euro verurteilt. Von dem im Bußgeldbescheid neben einer Geldbuße von 160 Euro angeordneten Fahrverbot von einem Monat hat es hingegen abgesehen. Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene mit einem Pkw eine innerörtliche Straße, wobei er die dort durch ein Verkehrszeichen angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h aus Unachtsamkeit um 35 km/h überschritt.

Dem OLG Bamberg, das sich auf die von der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil eingelegte Rechtsbeschwerde hin mit dem Fall zu befassen hatte, genügte die Begründung des Amtsrichters nicht.

Zwar liege Frage, ob die Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters besondere Umstände ergibt, nach denen es ausnahmsweise der Warn- und Denkzettelfunktion eines Fahrverbots im Einzelfall nicht bedarf, grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Amtsrichters.  Jedoch habe dieser auch Vorbewertung des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wonach bestimmte grobe Geschwindigkeitsüberschreitungen als grobe Pflichtverletzungen angesehen werden, für die regelmäßig die Anordnung eines Fahrverbots vorgesehen ist.

Daher, so das OLG, darf der Betroffenen durch die Annahme eines Augenblicksversagen im Hinblick auf das Regelfahrverbot nur dann bessergestellt werden, wenn zugleich festgestellt wird, dass der Wahrnehmungsfehler, auf den sich der Betroffene beruft, nicht seinerseits vermeidbar war.

Wer etwa während der Fahrt sein Autotelefon benutzt, intensiv auf Wegweiser achtet, sich durch ein am Straßenrand liegen gebliebenes Fahrzeug ablenken lässt oder in einen Kreuzungsbereich zu schnell einfährt, kann nicht geltend machen, er habe nur versehentlich ein Verkehrszeichen nicht wahrgenommen. Denn durch sein vorheriges sorgfaltswidriges Verhalten hat er selbst in grob nachlässiger Weise zu seiner eigenen Unaufmerksamkeit beigetragen. Der Tatrichter wird deshalb auch Feststellungen dazu treffen müssen, weshalb gerade für den konkreten innerörtlichen Straßenabschnitt eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h angeordnet war und ob sich diese Gründe für den Betroffenen, etwa aufgrund der Örtlichkeit oder sonstiger Gegebenheiten (z.B. Fahrbahnbeschaffenheit, Ausbauzustand, Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich, Schule oder Kindergarten, Baustelle, Unfallhäufigkeit, polizeiliche Kontrollstelle oder Staugefahr), nicht ohnehin aufdrängen mussten.

Weil es dem von der Staatsanwaltschaft angegriffenen Urteil des Amtsgerichts an solchen Feststellungen mangelte, hob der Senat das Urteil wieder auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück.

(OLG Bamberg, Beschluss vom 01.06.2010 -3 Ss OWi 814/10)

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Der Verfasser, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Demuth, ist auf die bundesweite Verteidigung von Menschen in Verkehrsstraf- und Bußgeldverfahren spezialisiert. Weitere Infos unter: www.cd-recht.de