Fahruntüchtigkeit wegen Nichtbeachtung polizeilicher Anweisungen bei Verkehrskontrolle?

Fahruntüchtigkeit wegen Nichtbeachtung polizeilicher Anweisungen bei Verkehrskontrolle?
15.06.2012425 Mal gelesen
Die Annahme relativer Fahruntüchtigkeit kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der Kraftfahrzeugführer den Zeichen der Polizei zum Einfahren in eine Verkehrskontrollstelle nicht Folge leistet und weiterfährt (amtlicher Leitsatz).

Das Amtsgericht Aachen hatte einen Mann wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen sowie die Straßenverkehrsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von 8 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Es hat im Urteil u.a. festgestellt, dass der Angeklagte in der Nacht im Anschluss an eine betriebliche Weihnachtsfeier seinen Pkw bestiegen habe, um nach Hause zu fahren. Dabei sei er mit 0,67 Promille alkoholisiert gewesen. Er habe die Autobahn 544 befahren, als dort an einem Autobahnrastplatz eine Großkontrollstelle der Polizei eingerichtet war. Diese sei so gestaltet gewesen, dass die zweispurige Autobahn zunächst durch Lübecker Hüte, einen leuchtenden Richtungspfeil und Baken und Blitzlampen über einen längeren Verlauf auf eine Spur reduziert wurde. Im Bereich der Auffahrt zum Rastplatzgelände sei wiederum durch Baken, Hüte und einen Leuchtpfeil eine Scheidestelle eingerichtet gewesen. Für die Fahrzeuge, die nicht kontrolliert wurden, hätten Baken und ein leuchtender Richtungspfeil angezeigt, dass der Spur in einer leichten Linkskurve von der rechten auf die linke Fahrbahn zu folgen war. Für die Fahrzeuge, die kontrolliert werden sollten, sei die Ausfahrt zum Rastplatz durch Baken in die rechte Fahrbahn hinein verlängert gewesen. In diesem Bereich habe der Zeuge P., bekleidet mit einem neonfarbenen Anorak und einer weißen Mütze gestanden und die zu kontrollierenden Fahrzeuge mit einer Kelle in den Kontrollbereich eingewiesen. Der Angeklagte habe sich der Kontrollstelle als drittes Fahrzeug in einer Kolonne genähert. Der Zeuge P. habe die beiden vorausfahrenden Fahrzeuge herausgewunken, die daraufhin in die Kontrollstelle einfuhren. Auch dem Angeklagten habe er mit der Kelle signalisiert in die Kontrollstelle zu fahren. Der Angeklagte sei aber unbeirrt und in gleichbleibender Geschwindigkeit weitergefahren, weil er aufgrund seiner Alkoholisierung die Verkehrssituation nicht mehr vollständig überblickt habe und zu spät reagiert habe. Der Zeuge sei daraufhin mit der Kelle winkend auf die Fahrbahn herausgetreten, um den Angeklagten zum Einlenken zu bewegen. Als der Angeklagte dann nur noch wenige Meter entfernt gewesen sei und weiterhin keine Reaktion gezeigt habe, sei der Zeuge dann zügig in den abgesperrten Bereich zurückgegangen und habe den Angeklagten passieren lassen. Die Zeugen T. und F., die von ihm über Funk benachrichtigt worden seien, folgten dem Angeklagten. Als sie ihn schließlich im Bereich der A.- Straße anhalten konnten, hätten sie bei ihm Alkoholgeruch, ein leichtes Schwanken und glasige, gerötete Augen festgestellt.

Gegen das Urteil legte der Angeklagte vor dem OLG Köln Revision ein und hatte Erfolg.

Denn das Revisionsgericht hob das Urteil auf und verwies die Sache wegen augenscheinlich lückenhafter Beweiswürdigung des  Amtsrichters zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück.

Die Begründung des Senats zeigt wieder einmal, dass es sich viele Amtsgerichte bei der Würdigung der Beweisanzeichen für eine relative Fahruntüchtigkeit, den sog. Ausfallerscheinungen, zu einfach machen.

So stellt das OLG fest:

Die dieser Wertung zugrunde liegende Beweiswürdigung ist  schon insofern lückenhaft, als das Amtsgericht nicht die naheliegende Fragestellung erörtert hat, ob der Angeklagte die Kontrollstelle nicht ganz bewusst "umfahren" wollte, um dadurch etwaigen Fragen und Tests der Polizeibeamten hinsichtlich einer Alkoholisierung zu entgehen.

Selbst wenn man eine solche Motivation aufgrund einer Einlassung des angeklagten Autofahrers hätte ausschließen können, wäre immer noch die Möglichkeit gegeben, dass die gesamte Verkehrssituation für den Fahrer so komplex war, dass sie von ihm auch im nüchternen Zustand nicht gemeistert worden wäre.

Als Nachweis für die Annahme relativer Fahruntüchtigkeit taugt ein Fahrfehler nämlich nur, wenn das Gericht die Überzeugung gewinnt, der Fahrfehler wäre dem Angeklagten ohne alkoholische Beeinträchtigung nicht unterlaufen. Dabei kommt es nicht darauf an, wie sich irgendein nüchterner Kraftfahrer oder der durchschnittliche Kraftfahrer ohne Alkoholeinfluss verhalten hätte, sondern festzustellen ist, dass der Angeklagte sich ohne Alkohol anders verhalten hätte Das Verhalten eines durchschnittlichen nüchternen Kraftfahrers ist nur mittelbar von Bedeutung. Je seltener ein bestimmter Fahrfehler bei nüchternen Fahrern vorkommt und je häufiger er erfahrungsgemäß von alkoholisierten Fahrern begangen wird, desto eher wird der Schluss gerechtfertigt sein, der Fehler wäre auch dem Angeklagten im nüchternen Zustand nicht unterlaufen. Andererseits haben Fehlleistungen, die erfahrungsgemäß auch nüchternen Fahrern bisweilen unterlaufen, geringeren Indizwert

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Der Beitrag nimmt Bezug auf OLG Köln, Beschluss vom 03.08.2010, Aktenzeichen: 1 RVs 142/10

Der Verfasser, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Demuth, vertritt bundesweit Menschen in verkehrsrechtlichen Bußgeld- und Strafverfahren: Nähere Infos: www.cd-recht.de