Punktehandel und Punkteübernahme – Falsche Verdächtigung und Strafvereitelung

Strafrecht und Justizvollzug
21.03.20122044 Mal gelesen
Die augenscheinliche und vermeintlich attraktive Straffreiheit bei Verkehrsdelikten durch Übernahme fremder Punkte oder Fahrverbote eröffnet leider ggf. das allgemeine Strafrecht.

Hier kommen folgende Delikte in Betracht: 

 

§ 164 StGB - Falsche Verdächtigung: 

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. 

 

§ 258 StGB - Strafvereitelung 

(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.

(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.

(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei. 

 

§ 145d StGB - Vortäuschen einer Straftat 

(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,

1. daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder

2. daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten

1. an einer rechtswidrigen Tat oder

2. an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat

zu täuschen sucht.

(3) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1. eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 begeht oder

2. wider besseres Wissen einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen vortäuscht, dass die Verwirklichung einer der in § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 dieses Gesetzes oder in § 31 Satz 1 Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, oder

3. wider besseres Wissen eine dieser Stellen über den Beteiligten an einer bevorstehenden Tat nach Nummer 2 zu täuschen sucht,

um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 

 

Wenn der Betroffene eine existierende Person in Deutschland als Fahrzeugfahrer angibt, ist der Straftatbestand der falschen Verdächtigung eröffnet. Er selbst kann sich nicht der Strafvereitelung schuldig machen. 

Wenn eine Person, die nicht Angehöriger oder Täter ist, sich selbst als Fahrer bezeichnet, um dem tatsächlich Betroffenen Punkte oder Fahrverbot "abzunehmen", begeht diese Strafvereitelung. 

Der Rechtsanwalt, der zu diesem Vorgehen rät oder empfiehlt wegen erschwerter Ermittlung eine im Ausland lebende oder fiktive Person anzugeben, begeht selbst Strafvereitelung. 

Das gleiche gilt für die anwaltliche Empfehlung, der Betroffene solle die falsche Verdächtigung umgehen, indem er den Anhörungsbogen einfach an die Person übergibt, die bereit ist, sich als Fahrer anzugeben. 

Bei sog. Kennzeichenanzeigen versendet die ermittelnde Behörde i.d.R. einen Anhörungsbogen oder der Halter des betroffenen Kfz bekommt zunächst einen Zeugenfragebogen und wird als Zeuge aufgefordert, Angaben zum fraglichen Fahrer zu machen. Von voreiligen Angaben zur Sache ist dabei abzuraten, insbesondere aus Verjährungsgründen. Dies ist einzelfallbezogen am besten mit Ihrem Rechtsanwalt abzustimmen. Es empfiehlt sich stets, zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen und Akteneinsicht nehmen zu lassen. 

Es ist also immer abzuwägen, ob die möglichen allgemeinen strafrechtlichen Folgen der Punkteübernahme oder Übernahme eines Fahrverbotes die Sache wert sind.

So ist z.B. der Tatbestand der Strafvereitelung ist bereits eröffnet, wenn eine Bestrafung ganz oder zum Teil vereitelt wird, worunter jede Art von Strafe zu subsumieren ist - auch Nebenstrafen wie das Fahrverbot und Nebenfolgen. 

Wenn dann der Beschuldigte der genannten Delikte nicht von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, und dieser gegenüber den Ermittlungsbehörden angibt, sein Anwalt habe ihm zu seinem Vorgehen geraten, kommt letzterer in Teufelsküche. Mit berufsrechtlichen Konsequenzen. 

Bitte lesen Sie auch meine Ratgeberartikel "Der Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren" und "Regeln für das Verhalten im Bußgeldverfahren". 

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.

E-Mail:kanzlei@anwalthesterberg.de