Das kombinierte Fahrverbot

Strafrecht und Justizvollzug
08.05.20071618 Mal gelesen

Viele gestresste Autofahrer kennen diese Situationen. Man steht unter Termindruck, nimmt es mit der Geschwindigkeitsbegrenzung nicht so genau, fährt auf der Autobahn einem Bummler genervt zu dicht auf und rutscht dann am Zielort auch noch über eine rote Ampel. Hat man dann einen rabenschwarzen Tag, war offenbar das Auge des Gesetzes auch noch besonders wachsam und so kann es passieren, dass man gleich zwei oder drei Bußgeldbescheide kassiert, von denen jeder ein Fahrverbot enthält.



Weil das Tatortprinzip gilt, ist dann für jeden Verstoß auch noch eine andere Bußgeldbehörde und ein anderes Gericht zuständig, mit unterschiedlicher Verfahrensdauer.
Was kann man tun, um aus dieser Bredouille noch heraus zu kommen ? Müssen jetzt alle Fahrverbote hintereinander verbüßt werden ?



Dies hängt im Wesentlichen davon ab, ob man in Anbetracht der letzten zwei Jahre als "Ersttäter" oder "Wiederholungstäter" in Erscheinung tritt.



So genannten "Ersttätern", also denjenigen, die seit zwei Jahren kein Fahrverbot gehabt haben, wird gestattet, innerhalb einer Zeit von vier Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung den Zeitpunkt selbst zu wählen, an dem das Fahrverbot angetreten wird. Kommt nun innerhalb der zugebilligten Viermonatsfrist ein weiteres Fahrverbot hinzu, bei dem ebenfalls die Viermonatsfrist eingeräumt wurde, müssen die Fahrverbote nacheinander berechnet werden.
Es kommt also leider zu einer Addition der Verbotsfristen.
Anders sieht es aber aus, wenn bei dem zweiten Fahrverbot die Vergünstigung nicht mehr eingeräumt wird, weil zuvor innerhalb von zwei Jahren schon einmal ein Fahrverbot verhängt wurde. Hier hat man die Möglichkeit, die Erledigung der verschiedenen Fahrverbote so zu "steuern", dass sie zusammen erledigt werden. Der Ablauf der einzelnen Verbotsfristen soll dann nicht hintereinander, sondern zeitgleich gelten. Es muss also nicht zwangsläufig zu einer Addition der Fahrverbote kommen.



Wichtig ist es deshalb, den Eintritt der Rechtskraft der einzelnen Fahrverbote durch Einlegung und Rücknahme von Rechtsmitteln zu steuern und die Entscheidung mit dem Fahrverbot mit dem Viermonats-Privileg nach Möglichkeit nicht vor dem unprivilegierten Fahrverbot rechtskräftig werden zu lassen.


Keine Sorgen machen müssen sich ausnahmsweise mal die "Wiederholungstäter". Sie sind ja bereits im Nachteil, denn bei Ihnen wird ein Fahrverbot mit Rechtskraft der Entscheidung sofort wirksam. Da sie den Zeitpunkt des Fahrverbotes nicht innerhalb von vier Monaten bestimmen dürfen und somit nicht die Gefahr des "Ansammelns" von Fahrverboten besteht, ist in derartigen Fällen anerkannt, dass die Verbotesfristen nebeneinander laufen. Das bedeutet, dass auch die Verbotsfrist eines zweiten Fahrverbotes, wenn der Führerschein wegen des ersten amtlich verwahrt wird, mit der Rechtskraft des zweiten beginnt. Hier muss also nur darauf geachtet werden, die Rechtskraft des zweiten Fahrverbotes so zu steuern, dass es im ersten aufgeht

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Christian Demuth, Rechtsanwalt, berät und verteidigt Menschen bei Konflikten mit dem Verkehrsstrafrecht und Verkehrsbußgeldrecht. 

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