Fahren ohne Fahrerlaubnis: Auf den Fahrzeugtyp kommt es manchmal an!

Strafrecht und Justizvollzug
07.12.2011438 Mal gelesen
Der BGH hat am 30.03.2011 entschieden, dass es beim Vorwurf des Fahrens ohne Führerschein entscheidend auf die Bezeichnung der Automarke ankommt. So wird im Anklagevorwurf das Fahren mit einem Mercedes erfasst ohne – fälschlicherweise – auch das fahren mit einem BMW anzuklagen.

Der BGH hat am 30.03.2011 entschieden, dass es beim Vorwurf des Fahrens ohne Führerschein entscheidend auf die Bezeichnung der Automarke ankommt. So wird im Anklagevorwurf das Fahren mit einem Mercedes erfasst ohne - fälschlicherweise - auch das fahren mit einem BMW anzuklagen.

 

Hier war ein Fahren ohne Fahrerlaubnis in 25 Fällen angefangen im Jahr 2009 mit einem Pkw der Marke BMW angeklagt. Der Angeklagte wurde in der Vorinstanz auch zu 25 Fällen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Allerdings wurde der Betroffene nur sechsmal wegen Fahrens mit einem BMW und 19 mal wegen Fahrens mit einem Mercedes verurteilt. Der Beklagte legte erfolgreich Revision beim BGH ein.

 

Der BGH begründet dies mit einer fehlenden ordnungsgemäßen Anklage. Es war zwar die Angabe des Zeitraums, in dem der Angeklagte die Fahrten unternommen haben soll, und das dabei von ihm benutzte Fahrzeug ausreichend konkretisiert. Allerdings war die Bezeichnung des Fahrzeugs unerlässlich, um die Taten ausreichend zu individualisieren nach dem § 200 Abs. 1 S. 1 StPO, der dem des § 264 Abs. 1 StPO entspricht. Es wurden hier nur die Fahrten mit dem BMW angeklagt, die 19 Fahrten mit dem Mercedes wurden von der Anklage nicht erfasst. Das LG hat nur 6 Fahrten mit dem BMW sicher beweisen können.

 

Im Ergebnis wurden die Fälle des Fahrens mit dem Mercedes wegen eines Verfahrenshindernisses (Strafantrag zu spät gestellt) eingestellt und wegen der weiteren 19 BMW-Fahrten frei gesprochen.

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.