Sie sind Beschuldigter einer Straftat? – Das Ermittlungsverfahren und die richtigen Verhaltenweisen

Strafrecht und Justizvollzug
23.11.2011687 Mal gelesen
In der täglichen Beratungspraxis erfahren wir, dass Mandanten häufig erst durch die sogenannte Vorladung der Polizei davon erfahren, dass sie Beschuldigter eines Strafverfahrens sind. So ist der Schock meistens sehr groß, wenn die Vorladung der Polizei auf dem Tisch liegt.

Der Inhalt der Vorladung der Polizei ist meistens sehr knapp gefasst. So wird lediglich mitgeteilt, dass man als Beschuldigter zur Vernehmung gebeten wird. Auch ist darin häufig, jedoch nicht immer, der konkrete Tatvorwurf genannt.

 

Immer wieder fragen sich Mandanten in diesem Stadium, wie sie sich zu verhalten haben.

 

Es gibt diesbezüglich wichtige Regeln, die unbedingt eingehalten werden sollten.

 

Grundsätzlich ist zunächst zu raten, einer Vorladung durch die Polizei nicht ohne Rücksprache mit einem Verteidiger nachzukommen.

 

Ich rate regelmäßig allen unseren Mandanten keinerlei Aussage bei der Polizei zu tätigen.

 

Dennoch ist zu erkennen, dass viele Beschuldigte eines Strafverfahrens den Drang verspüren, die "Sache gerade rücken" zu wollen.

 

Hiervon muss ich dringend abraten! So können unbedachte Aussagen, welche nach Auffassung des Beschuldigten rechtlich nicht relevant sind, regelmäßig dazu führen, dass sich der zunächst nur bestehende Anfangsverdacht weiter verhärtet. In diesem Fall kann sich der Beschuldigte unbewusst zum Beweis gegen sich selbst machen.

 

So gilt im Ermittlungsverfahren die Faustregel: "Reden ist Silber, Schweigen ist Gold."

 

Daher ist es grundsätzlich angezeigt, einen Verteidiger zu konsultieren. Dieser wird sodann der Polizei respektive der Staatsanwaltschaft mitteilen, dass von etwaigen Vernehmungsversuchen in Zukunft abzusehen ist. Gleichzeitig wird er beantragen, ihm Akteneinsicht in seine Kanzlei zu gewähren.

 

Nach erfolgter Akteneinsicht und Einschätzung der Beweislage wird der Verteidiger sodann im Rahmen einer Besprechung die Aktenlage mit dem Mandanten erörtern. An dieser Stelle kann es selbstverständlich sodann angezeigt sein, eine Einlassung, diese jedoch in schriftlicher Form, durch den Verteidiger abzugeben. Dies hat den rechtlichen Vorteil, dass der Beschuldigte sich diesen Inhalt in einem späteren Hauptverfahren nicht entgegenhalten lassen muss.

 

Mein Ziel ist es regelmäßig, etwaige Strafverfahren bereits im Ermittlungsverfahren einer Erledigung zuzuführen. So stehen diesbezüglich mehrere Taktiken zur Verfügung, auf die hier im Einzelnen selbstverständlich nicht eingegangen werden kann.

 

So gibt es "fünf goldene Regeln", die Sie bei Erhalt einer Vorladung durch die Polizei unbedingt beachten sollten:

 
  • Bleiben Sie im Falle einer Vorladung zur polizeilichen Vernehmung unbedingt ruhig, auch wenn dies möglicherweise zunächst schwer fällt!
 
  • Nehmen Sie keinen Kontakt zum vermeintlichen und möglichen Opfer auf!
 
  • Konsultieren Sie einen Verteidiger!
 
  • Kommen Sie der Vorladung durch die Polizei nicht nach, bevor Sie einen Verteidiger konsultiert haben!
 
  • Lassen Sie sich auch nicht durch mögliche Telefonanrufe dazu hinreißen, etwaige Aussagen zu tätigen!
 

Ich verteidige Sie bei allen gegen Sie erhobenen Vorwürfen!

 

Auch stehe ich Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte und als Rechtsbeistand zur Verfügung, wenn Sie Opfer einer Straftat sein sollten. Ein rechtlicher Beistand als Opfer einer Straftat kommt regelmäßig bei Sexualdelikten oder dem mittlerweile mehr und mehr zunehmenden "Stalking" in Betracht.

 

Sollten Sie Beschuldigter einer Straftat sein, können Sie sich gerne an uns wenden. Ich verteidige grundsätzlich in der gesamten Bundesrepublik.

 

Ferner besteht im Falle von Verhaftungen die Möglichkeit mich im Regelfall 24 Stunden am Tag über mein Notfalltelefon unter der Telefonnummer 0177/3267206 zu erreichen.

 

Weitere Informationen zum Strafrecht erhalten Sie auch auf unserer Kanzleihompage unter der Adresse www.kanzlei-heidicker.de

 

Für eine erste kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie mich auch unter unserer Kanzleinummer 02307/17062 erreichen.