Absehen vom Fahrverbot auch ohne drohende Existenzvernichtung möglich

Strafrecht und Justizvollzug
26.03.20071489 Mal gelesen

Von einem nach dem Bußgeldkatalog indizierten Fahrverbot kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen wesentliche Besonderheiten mit Ausnahmecharakter aufweist und deshalb vom Normalfall abweicht. Gewinnt der Tatrichter aufgrund dieser Besonderheiten die Überzeugung, dass trotz eines Regelfalles die Verhängung eines Fahrverbotes unangemessen ist und der notwendige Warneffekt schon allein unter angemessener Erhöhung der Regelgeldbuße erreicht wird, ist ein Absehen auch grundsätzlich dann möglich, wenn die Verhängung eines Fahrverbotes zwar zu einer erheblichen Belastung des Betroffenen, nicht aber zu einer existenzvernichtenden außergewöhnlichen Härte führen würde. Entscheidet der Tatrichter trotz Fehlens der "existenzvernichtenden" Folgen für den Betroffenen vom Fahrverbot abzusehen, ist jedoch erforderlich, dass er alle in Betracht kommenden Umstände umfassend in seine Erwägungen einbezieht (OLG Karlsruhe Zeitschrift Blutalkohol 43/06, 495).

___

Der Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Eine Haftung für die Richtigkeit der darin gegebenen Hinweise ist daher ausgeschlossen.