Rechtliche Möglichkeiten für Opfer von Straftaten

Strafrecht und Justizvollzug
02.09.2011764 Mal gelesen
Sollten Sie Opfer einer Straftat geworden sein, so können Sie sich dem Verfahren gegen den Täter als Nebenkläger anschließen. Unter Umständen kann Ihnen ein Anwalt auf Staatskosten beigeordnet werden. Dieser Artikel informiert über die Möglichkeiten.

Die Rolle eines Opfers beschränkt sich in der Regel in einem Strafprozess auf die Aussage als Zeuge. Damit wird den Gefühlen eines Opfers häufig nicht Rechnung getragen und oft führt die Teilnahme an der Hauptverhandlung dann zu einer erneuten Traumatisierung.

Die Nebenklage bietet nun die Möglichkeit, sich der von Staatsanwaltschaft erhobenen Anklage anzuschließen und so eine aktivere Rolle im Prozess wahrzunehmen. Das Opfer hat die Chance, seine Interessen durch die Wahrnehmung von verschiedenen Rechten wahrzunehmen. Hierbei sollte unbedingt ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden.

 

Zur Nebenklage berechtigt sind Opfer bestimmter Straftaten wie z.B. Körperverletzung, versuchte Tötung und Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (z.B. Vergewaltigung oder Kindesmissbrauch). Die Frage, welche Taten zur Nebenklage berechtigten, ist in § 395 Absatz 1 der Strafprozessordnung geregelt. Zudem haben auch hinterbliebene Angehörige das Recht, sich der Staatsanwaltschaft als Nebenkläger anzuschließen.

Um als Nebenkläger auftreten zu können, ist eine sogenannte Anschlusserklärung notwendig. Diese Erklärung ist in jeder Phase des Verfahrens möglich. Sie ist in schriftlicher Form bei dem Gericht einzureichen, welches über die Berechtigung des Anschlusses zu entscheiden hat. Eine Begründung ist dabei grundsätzlich nicht erforderlich.

 

In bestimmten Fällen kann dem Opfer einer Straftat ein Rechtsanwalt als Beistand beigeordnet werden, so dass keine Anwaltskosten anfallen. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe bewillig zu bekommen. 

Das Opfer der Tat muss dann nicht in der Lage sein, die Kosten für einen Rechtsanwalt mit eigenen Mitteln aufzubringen.

Zudem muss die Sach- oder Rechtslage schwierig sein und der Nebenkläger darf nicht in der Lage sein, seine Interessen selbst ausreichend wahrzunehmen. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn das Opfer unter den Folgen der Tat psychisch noch sehr leidet und sich daher hilflos fühlt.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt einen Antrag voraus. Diesem ist auf amtlichen Vordrucken eine Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen und es sind entsprechende Belege einzureichen.

 

Unter Umständen kommt auch eine Kostenübernahme durch Organisationen wie "Weißer Ring" in Betracht.

 

Sollten Sie Opfer eine Straftat geworden sein, so übernehme ich gerne Ihre Vetretung.

 

Ihre

Alexandra Braun

Rechtsanwältin

Beim Schlump 58

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Telefon: 040 - 35709790

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