Gegen den Betroffenen wird wegen zu schnellen Fahrens ein Fahrverbot angeordnet. Heißt das in jedem Fall Umsteigen auf Busse und Bahnen? Wer behauptet, die vorgeworfene Geschwindigkeit nicht gefahren zu sein, kann die Richtigkeit des Wertes allenfalls durch ein Sachverständigengutachten widerlegen. Ein solches ist kostspielig und aufgrund mittlerweile ausgereifter Technik der Meßgeräte höchst selten erfolgreich.
Wäre das Fahrverbot hingegen nicht erforderlich oder unangemessen, kann darauf verzichtet werden.
Um die Erforderlichkeit des Fahrverbots zu verneinen muß der Verstoß zu verkehrsarmer Zeit auf der Autobahn begangen worden sein, zudem muß der Betroffene Vielfahrer sein und darf keine Voreinträge haben.
Wenn den Autofahrer die Folgen eines Fahrverbots besonders hart treffen würden, kann es unzumutbar sein. So beispielsweise wenn es durch die Zeit ohne Führerschein zu einem Verlust des Arbeitsplatzes kommen würde. Kann der Betroffene jedoch zur Abwendung der Kündigung während des Fahrverbots Urlaub an einem Stück nehmen, ist ein Verzicht auf das Fahrverbot nicht möglich. Unangemessen für Selbständige und Freiberufler wäre es, wenn diese zum Beispiel als Außendienstler Alleinverdiener sind, Termine mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht wahrnehmen und sich die Anstellung eines Fahrers nicht leisten können.
Auch immaterielle und persönliche Folgen können berücksichtigt werden. Beispielsweise krankheitsbedingte Notwendigkeit regelmäßiger Arztbesuche oder dass ein schwerkranker Angehöriger, der entfernt lebt, ohne Führerschein sozusagen im Fall der Fälle ein letztes Mal nicht besucht werden könnte.
Nur wenn die behaupteten Gründe vorgetragen und belegt werden, ist ein Entfallen des Fahrverbots gegen regelmäßige Erhöhung der normalen Geldbuße möglich. Da von dieser Möglichkeit viel zu selten Gebrauch gemacht wird und Richter diesbezüglich oft betroffenenfreundlich sind, lohnt es sich, so um den Erhalt des Führerscheins zu kämpfen.
07.03.2007
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