§ 238 StGB - Besserer Schutz für Stalking Opfer ?

Strafrecht und Justizvollzug
23.02.20072392 Mal gelesen

                                                                                                                                             § 238 StGB

                                                                                                                         Besserer Schutz für Stalking Opfer ?


In seiner Sitzung vom 30.11.2006 hat der Deutsche Bundestag durch den neuen Straftatbestand des § 238 StGB den strafrechtlichen Schutz von Stalking Opfern beschlossen und der Bundesrat hat hierzu am 16.02.2007 seine Zustimmung erteilt.
Laut Bundesjustizministerin Zypries ist dem Gesetzgeber damit der große Wurf gelungen, um Stalking nach der Gesetzesverkündung nicht nur als bloße Belästigung, sondern als strafwürdiges Unrecht zu werten.

Dass das Verhalten eines Stalkers bei seinen Opfern weit mehr als bloße Befindlichkeiten und Unannehmlichkeiten hervorruft, war den in dieser Materie tätigen Juristen, Psychologen und Opferverbänden bereits seit Jahren bekannt. Umso erfreulicher ist es, dass der Gesetzgeber nun auch zu dem dringend erforderlichen Schluss kam, das Phänomen Stalking als strafrechtlichen Tatbestand mit einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren einzuordnen.

Der Begriff Stalking stammt von dem englischen Verb "to stalk" ab und wird in der deutschen Sprache mit dem Begriff der "Nachstellung" verwendet. Stalking stellt sich als ein komplexes Geschehen dar, hinter dem sich eine Vielzahl von Motiven und Handlungen der Täter auf der einen Seite und verschiedenste, teils schwere gesundheitliche und psychische Folgen für die Opfer verbergen. So äußert sich Stalking häufig in Form von teils über Jahre erhaltenen uner-wünschten und teils obszönen Anrufen, Briefen und SMS, dem Bestellen unerwünschter Waren auf Namen des Opfers, über Nachlaufen oder Herumtreiben in der Nähe des Opfers, der Beschädigung vom Eigentum des Opfers bis zum Eindringen in den Wohnraum des Opfers und gewalttätigen Übergriffen.
Dabei ist das Verhalten des Täters stets unvorhersehbar. Und genau hier liegt das Hauptprob-lem für die Opfer. Diese Unvorhersehbarkeit führt zu einem Kontrollverlust bei den Opfern. Dabei äußert sich dieses damit verbundene Gefühl der Hilflosigkeit häufig in schwersten De-pressionen, Schlafstörungen, Panikattacken und dem vermehrten Verlust der Konzentrations-fähigkeit, was dann wiederum bis zum Verlust des Arbeitsplatzes führen kann.

Nach einer groben Schätzung der TU Darmstadt beträgt der Anteil der weiblichen Opfer 86 % und der Anteil der männlichen Stalker 83 %.
Dabei stellt Stalking ein weit verbreitetes Phänomen mit einer hohen Dunkelziffer dar.
Nahezu jede fünfte Frau und jeder zehnte Mann wird in Deutschland mindestens einmal in ihrem Leben Opfer einer solchen Nachstellung.

So erfreulich der nun verabschiedete neue Straftatbestand des § 238 StGB auch ist, kann diese neue Vorschrift das Problem allein nicht lösen. Hierzu bedarf es neben einem erhöhten Verständnis der Gesellschaft für die Opfer eines konsequenten Anzeigeverhaltens der Geschädig-ten. Weiterhin sollten von den Opfern über einen Rechtsanwalt oder einen Opferverband die bereits bestehenden Möglichkeiten des Strafrechts und des Gewaltschutzgesetzes angenommen und ausgeschöpft werden.


Karl Wolters
(Rechtsanwalt)