Stalking künftig strafbar

Strafrecht und Justizvollzug
21.02.20071521 Mal gelesen


Der Bundesrat hat heute ein Gesetz gebilligt, mit dem erstmals ein eigener Straftatbestand für das sogenannte Stalking eingeführt wurde. Wer einen anderen Menschen durch beharrliches und unbefügtes Nachstellen belästigt und die Lebensgestaltung seines Opfers dadurch schwerwiegend beeinträchtigt, wird künftig mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft. Bei schweren Gesundheitsschädigungen oder Todesgefahr des Opfers beträgt das Strafmaß bis zu fünf Jahre, kommt jemand durch das Stalking zu Tode, reicht der Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren.

Bereits seit Jahren hatten die Länder eine entsprechende Änderung des Strafrechts gefordert. Nach dem jetzigen Gesetzesbeschluß reicht bereits eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Stalking-Opfers aus; ob diese Beeinträchtigung auch unzumutbar ist, wird nicht geprüft. Wie vom Bundesrat vorgeschlagen, hatte der Bundestag einen Auffangtatbestand eingefügt, um Strafbarkeitslücken bei solchen Verhaltensweisen zu vermeiden, die nicht in einer der Fallgruppen konkret definiert sind. Bei Wiederholungsgefahr kann Untersuchungshaft, sog. Deeskalationshaft, angeordnet werden.


Auswirkungen für die Praxis:


Das Gesetz soll voraussichtlich schon Anfang März in Kraft treten. Bisher konnten nur Einzelakte wie Körperverletzung oder Hausfriedensbruch strafrechtlich verfolgt werden; mit Hilfe des neuen Gesetzes sollen die Behörden nun schneller und zielgerichteter eingreifen können. Nach dem Gewaltschutzgesetz können derzeit auf dem Zivilrechtsweg Verbotsanordnungen erlangt werden, etwa, sich der Wohnung des Betroffenen nicht zu nähern oder durch Fernkommunikationsmittel Kontakt aufzunehmen; erst ein Verstoß gegen diese Anordnungen kann strafrechtlich verfolgt werden; die Möglichkeit der Untersuchungshaft gibt es nicht.


Menschen, die durch Stalker belästigt werden, bietet das neue Gesetz umfangreicheren strafrechtlichen Schutz; sie sollten sich schnell fachkundig beraten lassen, um alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen.


Verfasserin: Rechtsanwältin Dr. Annette Wittmütz
16.02.2007