Achtung Alkohol!

Strafrecht und Justizvollzug
12.10.20091726 Mal gelesen
Verteidigungsstrategie bei Alkohol

Das kann teuer werden. Durch den Genuss von Alkohol und der nachträglichen Teilnahme am Straßenverkehr gefährden Sie sich und andere. Ihr Führerschein kann Ihnen entzogen werden und Sie machen sich darüber hinaus strafbar. Egal ob vorsätzlich oder fahrlässig: Wer am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug teilnimmt und eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder höher hat, wird bestraft. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,3-1,09 Promille werden Sie bestraft, wenn zu der Alkoholisierung ein alkoholtypisches Fehlverhalten kommt. Ab 0,5 Promille handeln Sie ordnungswidrig. Auch wenn Sie alkoholisiert Rad fahren, können Sie sich strafbar machen. Es droht immer ein Fahrverbot und der Entzug der Fahrerlaubnis. Aufgrund des ständigen Alkoholabbaus im Blut muss die Blutalkoholkonzentration bei einer späteren Blutprobe bis zur Tatzeit zurück gerechnet werden.

Tipp: Ihr Verkehrsanwalt kennt die Berechnungsmethoden und kann etwaige für Sie nachteilige Fehler der Behörden aufdecken.

Denken Sie daran, dass Sie dringend anwaltliche Rückendeckung brauchen, wenn Ihnen Trunkenheit im Verkehr vorgeworfen wird. Die psychische Belastung eines Strafverfahrens ist immens, denn neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe können die wirtschaftlichen Folgen Sie mehr treffen, als die eigentliche Strafe. Freunde und Bekannte sind nur eine schwache Hilfe, zumal fast alle den Teufel an die Wand malen. Ein spezialisierter Verkehrsanwalt kann Ihnen realistisch Auskunft geben, was Sie erwarten wird. Er kennt Möglichkeiten und Wege, wie ein Verfahren zur Einstellung gebracht werden kann, ohne dass ein Strafurteil ergeht.

Das müssen Sie sich merken: Machen Sie niemals gegenüber der Polizei eine Aussage zur Trinkmenge. Ebenfalls sollten Anhörungsbögen möglichst nicht ausgefüllt werden. Wenn zum Alkohol noch ein Unfall hinzugekommen ist, sollten Sie zunächst mit einem Verkehrsanwalt die weitere Vorgehensweise besprechen. Denken Sie daran, dass Ihre Haftpflichtversicherung Regressansprüche geltend machen kann. Daher sollte jede Meldung und jeder Schriftwechsel mit der Versicherung vom Anwalt "abgesegnet" werden. Mag Ihr Versicherungsvertreter auch noch so nett sein, bei Schadenfällen im Zusammenhang mit Alkohol sollte Ihr erster Weg nicht der Gang zur Versicherungsagentur sein. Die Gefahr ist zu groß, dass vorschnell Erklärungen und Stellungnahmen abgegeben werden, die später aktenkundig werden.

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