Kein Fahrverbot nach Teilnahme an Aufbauseminar

Kein Fahrverbot nach Teilnahme an Aufbauseminar
26.12.20101188 Mal gelesen
Das Amtsgericht Miesbach hat die freiwillige Teilnahme eines Verkehrssünders an einem Fahrschulkurs für punkteauffällige Autofahrer mit einem Verzicht auf die Verhängung eines Fahrverbotes honoriert.

Der Mann war auf der A8 Richtung München in eine Radarfalle geraten. Er war bei erlaubten 100 km/h mit 135 km/h geblitzt worden. Nach Abzug der Toleranz wurde ihm im Bußgeldbescheid eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h vorgeworfen.

Die Anordnung des Fahrverbotes im Bußgeldbescheid erfolgte wegen sogenannter beharrlicher Pflichtenverletzung, denn in Flensburg waren schon drei frühere erhebliche Geschwindigkeitsverstöße eingetragen.

Dennoch war der Einspruch des Betroffenen gegen den erneuten Bußgeldbescheid zur Abwendung des drohenden Fahrverbots von Erfolg gekrönt.

Auf die Empfehlung seines Anwalts war dieser nämlich aktiv geworden und hatte sich freiwillig zu einem gesetzlichen Aufbauseminar für Punkteauffällige Kraftfahrer (ASP) angemeldet. Teilnehmern solcher Aufbauseminare, die von Fahrschulen durchgeführt werden, sollen durch Mitwirkung an Gruppengesprächen und an einer Fahrprobe veranlasst werden, Mängel in ihrer Einstellung zum Straßenverkehr zu erkennen und abzubauen.

Bis zum Gerichtstermin konnte dem Gericht so eine Bescheinigung über die Seminarteilnahme vorgelegt werden. Dies überzeugte den Richter davon, dass der Betroffene geläutert war und aus seinem Fehlverhalten im Straßenverkehr so viel gelernt hatte, dass es einer Warnung durch die Verhängung eines Fahrverbotes  nicht mehr bedurfte.

Diese Entscheidung des Amtsgerichts Miesbach ist folgerichtig, denn sie berücksichtigt den Normzweck des Fahrverbotes nach § 25 StVG als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme. Das Fahrverbot ist eine ausschließlich auf die Einwirkung auf den einzelnen Betroffenen gerichtete Maßnahme, um diesen zukünftig von solchen Verkehrsverstößen abzuhalten. Generalpräventive Erwägungen haben außer Betracht zu bleiben. Vorliegend hatte der Betroffene aufgrund der Kursteilnahme gezeigt, dass er ein Fahrverbot als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme nicht mehr nötig hat.

Fazit:

Es ist zu wünschen, dass zukünftig mehr Gerichte der gesetzgeberischen Intention Rechnung tragen, und die freiwillig in Form eines ASP-Seminares oder einer geeigneten verkehrstherapeutischen Maßnahme vom Betroffenen herbeigeführte Rehabilitation durch ein Absehen vom Fahrverbot "honorieren". Verteidiger sollten rechtzeitig die Verständigung mit dem zuständigen Gericht suchen, denn einen Anspruch auf den Wegfall des Fahrverbotes allein aufgrund der Seminarteilnahme gibt es leider nicht.

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Der Beitrag nimmt Bezug auf AG Miesbach, Beschluss vom 4.10.2010, Az. 1 OWi 57 Js 26159/10).

Der Verfasser des Beitrags, Rechtsanwalt Christian Demuth, verteidigt Menschen bei Problemen im Bereich des Verkehrsstraf- und Bußgeldrechts - bundesweit. 

Weitere Infos: www.cd-recht.de