Die Korrektur des Steuerbescheids bei fehlerhafter Datenübermittlung

Steuerrecht
05.02.2019192 Mal gelesen
Das Finanzgericht Hamburg verneint eine nachträgliche Korrekturmöglichkeit, wenn Lohnsteuerdaten nicht richtig an das Finanzamt übermittelt wurden.

Kürzlich entschied das Finanzgericht Hamburg, dass das Finanzamt in Fällen von fehlerhaft elektronisch übermittelten Lohnsteuerdaten, einen Einkommensteuerbescheid nicht rückwirkend ändern darf (FG Hamburg, 04.10.2018, Az.: 3 K 69/18). Das rechtskräftige Urteil bezieht sich konkret auf Versorgungsbezüge, die im Bruttoarbeitslohn enthalten sind. Diese wurden im vorliegenden Fall in Papierform nicht angegeben und aufgrund eines Abgleichs mit den elektronischen Lohnsteuerdaten zu niedrig im Steuerbescheid ausgewiesen.                           

In den übermittelten Lohnsteuerdaten fehlten Versorgungsbezüge

Die Lohnsteuerbezüge des klagenden Arbeitnehmers wiesen Versorgungsbezüge in Höhe der Summe seiner Arbeitslöhne aus. Die persönlich dem Finanzamt ausgehändigte Steuererklärung ließ eine Eintragung bezüglich der Versorgungsbezüge allerdings versehentlich vermissen. Es fehlten Bezüge in Höhe von 9.740 Euro.

Das Finanzamt korrigierte sowohl die übermittelten Daten als auch den Steuerbescheid

Zunächst hatte sich die zuständige Sachbearbeiterin des Finanzamts auf die übermittelten Daten verlassen. Bei Durchsicht der Unterlagen wurden die fehlenden Versorgungsbezüge durch einen Beamten der Eingangsstelle ergänzt.

Daraufhin wurden die Fehler in den übermittelten Daten von dem betroffenen Arbeitgeber korrigiert. Das Finanzamt wurde über diesen Vorgang umgehend informiert. Dies hatte zur Folge, dass das Finanzamt den Steuerbescheid abänderte. Zuvor berücksichtigte Arbeitnehmerpausch- und Altersentlastungsbeträge wurden aus dem Bescheid entfernt.

Der Arbeitnehmer klagte mit Erfolg beim Landgericht Hamburg

Gegen die nachträgliche Änderung des Steuerbescheids erhob der Arbeitnehmer Klage beim Landgericht Hamburg. Das Gericht entschied im Sinne des Klägers, da nach Meinung der Richter die Änderungsvorschriften der Abgabenordung in dem Fall nicht einschlägig sind.

Das Landgericht vertrat die Meinung, dass der Fehler innerhalb des Steuerbescheids weder eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO darstelle, noch eine Änderung aufgrund neuer Tatsachen gemäß § 173 AO ermögliche. Vielmehr beruhe der Fehler im Steuerbescheid auf einer unrichtigen und fahrlässigen Sachverhaltsermittlung durch die Sachbearbeiter des Finanzamts.

Der Arbeitnehmer hatte mit seiner Klage somit Erfolg - ein Steuerbescheid darf wegen fehlerhaft übermittelter Lohnsteuerdaten nicht nachträglich geändert werden. Wenn ein Steuerbescheid nicht unter sogenanntem Vorbehalt der Nachprüfung steht oder ein Einspruch eingelegt war, ist die Möglichkeit einer Änderung des Steuerbescheids allerdings regelmäßig zu prüfen.